Inhalt
6. Nachverhandlungen
1Ereignisse, die zu unvorhersehbaren und unaufschiebbaren Aufwendungen führen und trotz Ausschöpfung aller Einsparungsmöglichkeiten (einschließlich evtl. Budgetreste) zu einer Überschreitung des Gesamtbudgets um mindestens fünf v.H. führen, können zum Gegenstand von Nachverhandlungen gemacht werden. 2Im Rahmen der Nachverhandlung hat der Schulträger der Regierung unter Bezugnahme auf die betroffenen Kostengruppen die Gründe für die Budgetüberschreitung plausibel nachzuweisen und als Nachweis für die angefallenen Aufwendungen die Rechnungsbelege zur Einzelbelegprüfung vorzulegen.
3In Ausnahmefällen kann die Regierung auch wegen außergewöhnlicher Ausgabensteigerungen bei einzelnen Kostengruppen, die der Träger nicht beeinflussen kann, unter der Voraussetzung, dass alle Einsparungsmöglichkeiten (einschließlich evtl. Budgetreste) ausgeschöpft sind, Nachverhandlungen zulassen, auch wenn wegen der entstandenen Mehrkosten das Gesamtbudget um weniger als fünf v.H. überschritten worden ist. 4Auch in diesen Fällen hat der Schulträger der Regierung im Zusammenhang mit der Nachverhandlung die für die außergewöhnliche Kostensteigerung verantwortlichen Gründe plausibel nachzuweisen und als Nachweis für die bei der betroffenen Kostengruppe angefallenen Aufwendungen die Rechnungsbelege zur Einzelbelegprüfung vorzulegen. 5Selbst bei Nachweis sollen fünf v.H. der bei der betroffenen Kostengruppe durch die jeweilige Ausgabensteigerung entstandenen Mehrkosten vom Schulträger selbst getragen werden.