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Text gilt ab: 01.08.2019

7. Budgetreste

1Nicht verausgabte Beträge können bis zur Höhe von maximal fünf v.H. des Gesamtbudgets des Abrechnungsjahrs auf das nächste und das übernächste Haushaltsjahr übertragen werden.
2Dabei ist Art. 45 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) maßgebend, wonach bei (übertragbaren, somit also auch budgetierten) Ausgaben zwar Budgetreste gebildet werden dürfen, diese jedoch nur bis zum Ablauf des dem Haushaltsjahr der Resteentstehung folgenden übernächsten Haushaltsjahrs verfügbar bleiben. 3Der Budgetrest ist dabei außerhalb des Budgetanschlags der Haushaltsjahre, für die er verfügbar bleibt, auszuweisen.
4Die Budgetreste werden zur Anrechnung bei Nachverhandlungen, zur Verrechnung mit Budgetüberschreitungen und für die Begleichung von schulnotwendigen Ausgaben verwendet.
5Der Budgetrest kann darüber hinaus auch für Schulaufwand im Sinne des Art. 3 BaySchFG verwendet werden. 6Soweit die Anschaffung den Mindestaufwand an entsprechenden staatlichen Schulen übersteigt, dürfen hierdurch keine Folgekosten in den künftigen Budgets entstehen. 7Bei Nachverhandlungen (Nr. 6) wird dem Schulträger die Verwendung eines Budgetrests für nicht notwendigen Schulaufwand grundsätzlich angerechnet.
8Sofern nicht realisierte Ausgaben in das kommende Haushaltsjahr verschoben worden sind oder der Grund der Einsparung schon bei der Festsetzung des Budgets bekannt gewesen ist, können diese nicht verausgabten Beträge nicht als Budgetrest betrachtet werden und gelten nicht als Einsparung (keine Doppelveranschlagung).
9Nicht verausgabte Beträge, die fünf v.H. des Gesamtbudgets überschreiten, sind zum Ende des Kalenderjahres zurückzuzahlen bzw. mit der Budgetrate des kommenden Budgetjahres zu verrechnen. 10Bei der Festsetzung des zukünftigen Budgets sind die festgestellten Minderkosten zu berücksichtigen.