Inhalt
20.
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
20.1
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der erste und der zweite Prüfungsteil bestanden sind.
20.2
Für das Bestehen des ersten Prüfungsteils gilt Nr. 10.3 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fach praktische Ausbildung die Gesamtnote nicht schlechter als 4 sein darf und Pflichtfächer, die im ersten oder zweiten Schuljahr abgeschlossen wurden, mit zu berücksichtigen sind.
20.3
Für das Bestehen des zweiten Prüfungsteils gilt Nr. 13.3 Satz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Colloquium in den Fällen der Nr. 19.3 als nicht bestanden gilt.