Inhalt
19.1
Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des dritten Schuljahres statt.
19.2
Die Abschlussprüfung besteht aus einem ersten Prüfungsteil entsprechend Nr. 10 und einem zweiten Prüfungsteil entsprechend Nr. 12.
19.3
Im zweiten Prüfungsteil ist von der Teilnahme am Colloquium ausgeschlossen,
- a)
-
wer im Fach praktische Ausbildung eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
- b)
-
wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als 1 600 Stunden der praktischen Ausbildung abgeleistet hat,
- c)
-
wer Berichte oder die Facharbeit nicht termingerecht abgeliefert hat,
- d)
-
wer mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat oder
- e)
-
wessen Facharbeit mit der Note 6 bewertet wurde.
19.4
1Mitglieder des Prüfungsausschusses sind abweichend von § 24 Abs. 1 FSO alle Lehrkräfte, die im dritten Schuljahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben sowie die Lehrkräfte, die die praktische Ausbildung begleiten. 2Nr. 9 Satz 2 gilt entsprechend. 3In den nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 FSO für die praktische Prüfung zu bildenden Unterausschuss wird die für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft berufen. 4Abweichend von § 24 Abs. 2 Nr. 1 FSO kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen Vertreter oder eine Vertreterin der Ausbildungsstelle als zweites Mitglied in den von ihm für die praktische Prüfung zu bildenden Unterausschuss berufen.