Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
Fassung: 29.07.2024
18.
Leistungen, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse

18.1

Für die Leistungsnachweise gilt in allen Jahrgangsstufen § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 FSO.

18.2

Die Schülerinnen und Schüler haben im dritten Schuljahr eine Facharbeit anzufertigen.

18.3

Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 FSO werden Zwischenzeugnisse nicht erteilt.