Inhalt
18.
Leistungen, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse
18.1
Für die Leistungsnachweise gilt in allen Jahrgangsstufen § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 FSO.
18.2
Die Schülerinnen und Schüler haben im dritten Schuljahr eine Facharbeit anzufertigen.
18.3
Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 FSO werden Zwischenzeugnisse nicht erteilt.