Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
Fassung: 29.07.2024
22.
Wiederholung der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung

22.1

1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, haben die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen. 2Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird.

22.2

1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die den ersten Prüfungsteil nicht bestanden, den zweiten Prüfungsteil jedoch bestanden haben, können sich zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtschülerin oder Nichtschüler einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen. 2Die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG als Ganzes zu wiederholen, bleibt unberührt. 3Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer im Fach praktische Ausbildung mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen. 4Die Nachprüfung und damit der erste Prüfungsteil ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.

22.3

Bei bestandenem ersten Prüfungsteil kann der Prüfungsausschuss Schülerinnen und Schülern, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des dritten Schuljahres ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und die praktische Ausbildung erfolgreich absolviert wurde; die praktische Ausbildung wurde erfolgreich absolviert, wenn eine regelmäßige Teilnahme vorliegt und mindestens die Note 4 erlangt wurde.