Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
Fassung: 29.07.2024
17.
Praktische Ausbildung

17.1

1Die praktische Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrags nach Nr. 4.1.2. 2Hinsichtlich dieses Ausbildungsvertrags anwendbare gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt.

17.2

Die praktische Ausbildung erfolgt in unterschiedlichen heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern nach Nr. 11.3.1.

17.3

Mit Ausnahme der Regelungen in Nr. 17.4 bis 17.5 gelten für die praktische Ausbildung die Regelungen für das Fach heilerziehungspflegerische Praxis und das Berufspraktikum entsprechend.

17.4

In jedem Schuljahr sind in der praktischen Ausbildung mindestens zwei Berichte zu fertigen.

17.5

Die Jahresfortgangsnote der praktischen Ausbildung wird aufgrund
a)
der schriftlichen Äußerungen der Ausbildungseinrichtung über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers,
b)
der Noten für die Berichte und
c)
der Noten für die praktischen Leistungsnachweise
in pädagogischer Verantwortung von der Lehrkraft, die die praktische Ausbildung begleitet, festgesetzt.