Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2029
Fassung: 29.07.2024
21.
Abschlusszeugnis und Urkunde

21.1

Abweichend von Nr. 14.2 Buchst. b Doppelbuchst. aa enthält das Abschlusszeugnis keine Note für das Berufspraktikum.

21.2

Die Prüfungsgesamtnote wird aus den Noten der Pflichtfächer, der Note für die praktische Ausbildung, der Note der Facharbeit, der Note des Colloquiums und der Note der praktischen Prüfung auf zwei Dezimalstellen errechnet, wobei alle Noten gleich gewichtet werden; es wird nicht gerundet.

21.3

Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.

21.4

Die Urkunde nach Nr. 14.3 Satz 3 über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung kann erst verliehen werden, wenn neben der Abschlussprüfung auch das Fach praktische Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.

21.5

Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im dritten Schuljahr, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.