Inhalt

KatSZR
Text gilt ab: 01.03.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8. Nachweis der Verwendung

1Der Nachweis der Verwendung ist der Regierung rechtzeitig schriftlich oder elektronisch in einfacher Ausfertigung vorzulegen. 2Abweichend von Nr. 6 ANBest-K und Nr. 6 ANBest-P ist hierfür das Formblatt nach Anlage 3 (Verwendungsnachweis) zu verwenden. 3Mit dem Verwendungsnachweis sind die darin vorgesehenen Unterlagen zu übermitteln; eine Einzelaufstellung nach Nr. 6.1.4 ANBest-K beziehungsweise ANBest-P ist nicht erforderlich.