Inhalt

KatSZR
Text gilt ab: 01.03.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

1Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Ausnahmen hiervon bilden die Förderung nach Nr. 2 Buchst. b (Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte) und g (Ölwehrausstattung), die als Anteilfinanzierung an den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. 3Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle Ausgaben, die zur Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4 erforderlich sind einschließlich der Ausgaben für Überführung, Versand und Zulassung. 4Ergänzend beschaffte Sonderausstattung ist nicht Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben. 5Bei Ersatzbeschaffungen (Nr. 2 Buchst. i) erfolgt die Förderung in gleicher Art wie bei den jeweiligen Erstbeschaffungen.

5.2 Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Festbeträge (Nr. 2 Buchst. a, c, d, e, f und h) sowie die Fördersätze und Höchstbeträge der Anteilfinanzierungen (Nr. 2 Buchst. b und g) richten sich nach Anlage 1. 2Bei Ersatzbeschaffungen (Nr. 2 Buchst. i) erfolgt die Förderung in gleicher Höhe wie bei den jeweiligen Erstbeschaffungen (vergleiche Anlage 1). 3Die Höhe der Förderung gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beladung vom Vorgängerfahrzeug oder -boot übernommen wird. 4Die Einschränkung nach Nr. 7.3 Satz 6 ist jedoch zu beachten.

5.3 Kontingentierung

1Für die Förderung von mobilen Lautsprecher- und Sirenenanlagen (Nr. 2 Buchst. e) wird ein jährliches Kontingent von insgesamt 30 Anlagen vorgesehen, das sich wie folgt auf die Regierungen verteilt:
Regierungsbezirk
Anzahl der Anlagen
Oberbayern
8
Niederbayern
4
Oberpfalz
3
Oberfranken
3
Mittelfranken
4
Unterfranken
4
Schwaben
4
Gesamtsumme:
30
2Diese Kontingentierung eröffnet den Regierungen die Möglichkeit, die besonderen Erfordernisse vor Ort in eigener Verantwortung zu berücksichtigen. 3Zudem ist nach Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Ausgleich zwischen den Regierungen möglich. 4Damit können die genannten Kontingente der Regierungsbezirke bedarfsgerecht nach oben beziehungsweise unten korrigiert werden. 5Die Regierungen können innerhalb der Kontingente die Bewilligungen für die Beschaffung der mobilen Lautsprecher- und Sirenenanlagen erteilen.

5.4 Mehrfachförderung

Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.