Inhalt

KatSZR
Text gilt ab: 01.03.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7. Bewilligungsbehörde, Bewilligungsverfahren und Bewilligungsbescheid

7.1 Bewilligungsbehörde

1Bewilligungsbehörden sind die Regierungen. 2Sie prüfen die Zuwendungsanträge sowie die Anträge über Abweichungen von den in Nr. 4.5 festgelegten besonderen Zuwendungsvoraussetzungen und entscheiden über die grundsätzliche Förderfähigkeit der Fördervorhaben unter Berücksichtigung der Ausstattung benachbarter Gemeinden und Landkreise. 3Nach der in Nr. 7.2 dargestellten Zustimmung zu den Fördermaßnahmen durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bewilligen die Regierungen die Zuwendungen und sind nach Abschluss der Fördervorhaben für die Prüfung der Verwendungsnachweise sowie für die Auszahlung der Zuwendungen zuständig. 4Bei den Prüfungen sind die Fachberater der Regierungen in geeigneter Form einzubeziehen.

7.2 Bewilligungsverfahren

1Die Regierungen legen die geprüften Zuwendungsanträge zu Nr. 2 Buchst. a bis d und f (inklusive der Ersatzbeschaffungen) gesammelt jeweils bis zum 31. März jedes Jahres, im Jahr 2023 bis zum 19. Mai, beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Sachgebiet D4) vor. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration entscheidet, welche Zuwendungsanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden können, und unterrichtet anschließend die Regierungen über die Entscheidung (Zustimmung zu den Fördermaßnahmen). 3Bei den Zuwendungsanträgen zu Nr. 2 Buchst. e (mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen) entscheiden die Regierungen im Rahmen des zugewiesenen Kontingents eigenständig über die Bewilligung der Zuwendung. 4Die geprüften Zuwendungsanträge zu Nr. 2 Buchst. g (Ölwehrausstattung, inklusive der Ersatzbeschaffungen) legen die Regierungen gesammelt mit den Angeboten der Hersteller jeweils bis zum 31. März jedes Jahres, im Jahr 2022 bis zum 25. Juli, beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Sachgebiet D2, unter Angabe des Aktenzeichens D2-2258) vor. 5Hierbei sind die einzelnen Beschaffungsmaßnahmen fachlich zu bewerten, insbesondere hinsichtlich:
Beschreibung des örtlichen Einsatzgebietes einschließlich der Beschreibung des Ausrückebereichs,
örtliche Unterbringung des Geräts oder der Geräte (Lagerung, verantwortliche Person für die Pflege und Wartung),
Angabe zur personellen Besetzung, die aufgrund ihrer Ausbildung im Umgang oder in der Führung des Geräts ermächtigt ist,
Aufführung der bisher geförderten Geräte, die im Zusammenhang mit der neu beantragten Geräteförderung stehen (Erläuterung des Gerätekonzepts).
6Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration entscheidet, welche Zuwendungsanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden können, und unterrichtet anschließend die Regierungen über die Entscheidung (Zustimmung zu den Fördermaßnahmen). 7Bei der Förderung nach Nr. 2 Buchst. h (ELW für die UG-SanEL) legen das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und die Landesverbände der freiwilligen Hilfsorganisationen die zuwendungsberechtigten Gliederungen jeweils bis zum 15. Mai jedes Jahres fest. 8Anschließend unterrichtet das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Regierungen darüber, welchen Gliederungen im jeweiligen Jahr eine Förderung für einen ELW für die UG-SanEL bewilligt werden kann (Zustimmung zu den Fördermaßnahmen). 9Die Landesverbände der freiwilligen Hilfsorganisationen fordern ihre entsprechenden Gliederungen zur Antragstellung bei der jeweils zuständigen Regierung auf. 10Zusammen mit der Zustimmung zu den Fördermaßnahmen weist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration den Regierungen die für die Bewilligungen erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen zu. 11Bei den Zuwendungsanträgen zu Nr. 2 Buchst. e (mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen) fordern die Regierungen die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen möglichst gesammelt einmal pro Quartal beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration an.

7.3 Bewilligungsbescheid

1Bei Förderungen nach Nr. 2 Buchst. a bis g und i sind die ANBest-K und bei Förderungen nach Nr. 2 Buchst. h und i sind die ANBest-P in der jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. 2Bei Anteilfinanzierungen soll die Zuwendung vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werden, die endgültige Höhe wird in einem Schlussbescheid nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung festgesetzt. 3Es ist im Zuwendungsbescheid zu begründen, warum die Zuwendung erst nach Umsetzung der Maßnahme endgültig festgesetzt werden kann, siehe auch VV Nr. 4.3 zu Art. 44 BayHO. 4Dem Antragsteller ist im Rahmen des Bewilligungsbescheids im Hinblick auf den Verwendungsnachweis zwingend aufzuzeigen, welche Ausgaben des von ihm vorgelegten Kostenvorschlags zuwendungsfähig sind und welche Ausgaben nicht zuwendungsfähig sind. 5Bei Festbetragsförderungen soll die Zuwendung ebenfalls vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werden. 6Der Vorbehalt soll sich nur darauf beziehen, dass sich die Höhe der Zuwendung auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben reduziert, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben den bewilligten Festbetrag unterschreiten, da sonst eine Überfinanzierung entstehen würde. 7In den Zuwendungsbescheid ist eine Auflage aufzunehmen, die darauf hinweist, dass die geförderte Ausstattung auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zur Katastrophenhilfe einzusetzen ist, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird.

7.4 Bindungsfrist

Es gelten folgende Bindungsfristen für die beschaffte Ausstattung:
ELW oder AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL:
12 Jahre
Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte:
10 Jahre
AB Besprechung:
20 Jahre
Mehrzweckboote:
10 Jahre
mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen:
10 Jahre
Sandsackabfüllanlagen
10 Jahre
Ölwehrausstattung:
grundsätzlich 10 Jahre
(andere Festlegung möglich)
ELW für die UG-SanEL:
12 Jahre.