Inhalt

KatSZR
Text gilt ab: 31.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.11.2029
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

2154-I

Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr
(Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien – KatSZR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 25. Mai 2022, Az. D4-2258-23-3

(BayMBl. Nr. 350)

Zitiervorschlag: Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien (KatSZR) vom 25. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 350), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2026 (BayMBl. Nr. 255) geändert worden sind

Regierungen
Landratsämter
Landkreise
Gemeinden
Verwaltungsgemeinschaften
Freiwillige Hilfsorganisationen:
Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Bayern e. V. (ASB)
Bayerisches Rotes Kreuz (BRK)
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG)
Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., Landesverband Bayern (JUH)
Malteser Hilfsdienst e. V., Landesgeschäftsstelle (MHD)
nachrichtlich
Staatliche Feuerwehrschulen
Landesfeuerwehrverband Bayern e. V.

1.   Zweck der Zuwendung

1Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms Katastrophenschutz Bayern 2030 Vorbereitungsmaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten. 2Dies umfasst Maßnahmen, die der Verbesserung der Ausstattung der Katastrophenhilfspflichtigen im Hinblick auf deren Katastrophenhilfspflicht dienen. 3Die geförderte Ausstattung soll gemäß Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) auch zur Katastrophenhilfe (außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs) zur Verfügung stehen. 4Gerade weil die Katastrophenhilfspflichtigen nicht verpflichtet sind, besondere materielle Vorkehrungen für die Abwehr von Katastrophen zu treffen (vergleiche Art. 7 Abs. 2 BayKSG), soll die durch diese Richtlinien geschaffene Förderungsmöglichkeit hierzu einen Anreiz bieten. 5Ziel der Zuwendung ist es insbesondere:
eine ausreichende Ausstattung der Örtlichen Einsatzleitungen nach Art. 6 BayKSG sicherzustellen, die im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der Katastrophenschutzbehörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort leiten;
den bestehenden Ausstattungsstand bei der Ölschadensbekämpfung auf Gewässern zu erhalten und in Einzelfällen Lücken zu schließen;
Schäden durch Hochwässer durch die schnelle Verfügbarkeit von Sandsäcken zu verringern;
Lücken bei der Warnung der Bevölkerung durch mobile Sirenenanlagen zu schließen, insbesondere soweit keine stationären Sirenen verfügbar sind oder die Abdeckung mit stationären Sirenen unwirtschaftlich ist;
eine ausreichende Ausstattung der Sanitäts-Einsatzleitungen nach § 11 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) sicherzustellen.

2.   Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms Katastrophenschutz Bayern 2030 ist der Kauf folgender Katastrophenschutzausrüstung mit überregionaler Bedeutung für besondere Gefahrenlagen:
a)
Einsatzleitwagen (ELW) und Abrollbehälter (AB) für die Örtliche Einsatzleitung (ÖEL) und für die Unterstützungsgruppe Örtliche Einsatzleitung (UG-ÖEL) oder in Ausnahmefällen, wenn die Erforderlichkeit schlüssig anhand gegebener besonderer Gefahrenpotenziale dargelegt wird, ein Einsatzleitwagen ELW 2 oder ein Abrollbehälter ELW 2 sowie als ergänzende Beschaffung eine Satellitenanlage (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.1),
b)
Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte für die ÖEL und für die UG-ÖEL sowie als ergänzende Beschaffung ein Zeltheizgerät (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.2),
c)
AB Besprechung für die ÖEL und für die UG-ÖEL (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.3),
d)
Mehrzweckboote (MZB) zur Ölwehr (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.4),
e)
mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen sowie als ergänzende Beschaffung eine Transportbox (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.5),
f)
Sandsackabfüllanlagen (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.6),
g)
Ölwehrausstattung (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.7),
h)
ELW für die Unterstützungsgruppe Sanitätseinsatzleitung (UG-SanEL) (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.8),
i)
Ersatzbeschaffung der unter den Buchst. a bis h genannten Fördergegenstände.

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften, denen die Mitgliedsgemeinden ihre Aufgaben im Feuerwehrwesen übertragen haben, und kommunale Zweckverbände (Nr. 2 Buchst. a bis g sowie i) erhalten. 2Die freiwilligen Hilfsorganisationen im Sinne von Art. 2 Abs. 13 BayRDG können eine Förderung zur Beschaffung von ELW für die UG-SanEL sowie deren Ersatz (Nr. 2 Buchst. h und i) erhalten.

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit

Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Leistungsfähigkeit der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten aufrechtzuerhalten oder zu verbessern; sie müssen ferner fachlich notwendig und wirtschaftlich sein.

4.2   Maßnahmebeginn

Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO).

4.3   Technische Vorschriften

1Die Fördergegenstände müssen den technischen Vorschriften sowie den anerkannten und geltenden Regeln der Technik entsprechen (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, einschlägige Normen sowie Prüfvorschriften). 2Sie müssen, soweit erforderlich, geprüft und zugelassen oder anerkannt sein.

4.4   Neue Gegenstände, Vorführfahrzeuge

Gefördert werden nur neue Gegenstände; Vorführfahrzeuge nur dann, wenn sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller Gewähr wie für ein neues Fahrzeug leistet.

4.5   Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

1Im Folgenden werden die besonderen Zuwendungsvoraussetzungen für die einzelnen Fördergegenstände festgelegt. 2Sofern Abweichungen von den nachstehenden besonderen Zuwendungsvoraussetzungen für die einzelnen Fördergegenstände gewünscht werden, sind diese frühzeitig, möglichst bereits zusammen mit der Antragstellung zu beantragen. 3Solche Abweichungen sind nur dann zu gestatten, soweit der Förderzweck nicht verfehlt wird und auch Sicherheitsbelange nicht beeinträchtigt werden. 4Bei erheblichen Abweichungen, die einen Präzedenzfall darstellen können oder deutliche Auswirkungen auf den Beschaffungspreis haben, entscheiden die Regierungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

4.5.1   ELW und AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL oder in Ausnahmefällen ein Einsatzleitwagen ELW 2 oder ein Abrollbehälter ELW 2 sowie als ergänzende Beschaffung eine Satellitenanlage

4.5.1.1   ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL

1Der Förderung liegen in Serie gefertigte Fahrzeuge zugrunde. 2Förderfähig sind Fahrzeuge, die mindestens die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen und über die dort genannte Ausstattung verfügen:
4.5.1.1.1   Fahrgast-/Ladefläche, Höhe und zulässige Gesamtmasse des ELW
1Der Mannschaftsraum oder Laderaum des Fahrzeugs muss über eine Fläche von mindestens 5,40 m2 verfügen sowie im begehbaren Bereich eine Innenraumhöhe von mindestens 1,50 m aufweisen. 2Die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs muss mindestens 4 500 kg betragen. 3Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um Mindestanforderungen handelt; so empfehlen wir die Ausstattung des ELW mit einem Hochdach (zum Beispiel Kombi/Kastenwagen jeweils mit langem Radstand von Mercedes-Benz – Modellserie Sprinter ab 415 aufwärts – oder von Volkswagen – Modellserie Crafter 50 – oder von Ford – Modellserie Transit – oder von anderen Herstellern). 4Das Fahrzeug muss mindestens drei Personen inklusive Fahrer befördern können.
4.5.1.1.2   Aufbau des ELW (vergleiche Nr. 5.3 DIN SPEC 14507-2)
1Es müssen mindestens drei Einstiegstüren vorhanden sein. 2Im ELW müssen zwei Kommunikationsarbeitsplätze vorhanden sein, deren gemeinsame Arbeitsfläche mindestens 0,5 m2 betragen muss. 3Als freie Arbeitsfläche müssen an jedem Kommunikationsarbeitsplatz mindestens 500 x 400 mm zur Verfügung stehen. 4Die Beleuchtungsstärke auf den Arbeitsflächen der Kommunikationsarbeitsplätze muss mindestens 300 lx betragen. 5Das Fahrzeug muss mit einer Heizung und einer Klimaanlage ausgestattet sein, die beide unabhängig vom Fahrzeugmotor betrieben werden können.
4.5.1.1.3   Fernmeldetechnische Ausstattung (vergleiche Nr. 5.4 DIN SPEC 14507-2)
Vor Inbetriebnahme muss der ELW ausgestattet sein mit folgenden zertifizierten digitalen Sprechfunkgeräten:
mit vier BOS-Fahrzeugfunkgeräten (MRT); davon ein MRT mit DMO-Repeater und ein MRT mit Gateway-Funktion und einer Sprech- und Bedienungseinrichtung im Fahrer-/Beifahrerbereich; ein zeitgleicher Betrieb von drei MRT im TMO-Modus ist vorzusehen,
mit zwei BOS-Handfunkgeräten (HRT)
sowie einer Außensprechanlage, bestehend aus:
einem Handmikrofon mit Regler (geräuschkompensierend),
einem Verstärker,
mindestens einem nach vorn gerichteten Lautsprecher, der bei einem Prüfton von 1 kHz in 1 m Abstand in Hauptabstrahlrichtung einen Schalldruckpegel von mindestens 115 dB(A) erbringt, gemessen im reflektionsfreien Raum,
sowie einer Radio-Anlage mit UKW- und DAB+-Empfang und einer von den Kommunikationsarbeitsplätzen ablesbaren Digitaluhr.
4.5.1.1.4   Einbauten/Stromerzeuger
1Der ELW muss mit einem tragbaren Stromerzeuger entsprechend DIN 14685-1 (mindestens 8 kVA, gekapselt) zur Stromerzeugung (230 V) mit schutzisolierter Einspeisung auf ein fest im Fahrzeug eingebautes Ladegerät (230 V/12 V) ausgestattet sein. 2Die elektrische Einrichtung muss DIN VDE 0800, Teil 2, Nr. 18, genügen. 3Ferner muss eine Starthilfesteckdose (nach VDA 72593) mit Deckel und witterungsbeständigem, dauerhaltbarem Hinweisschild „Starthilfe 12 V“ verbaut sein.

4.5.1.2   AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL

1Alternativ zur Beschaffung eines ELW ist auch die Beschaffung eines entsprechenden AB für die ÖEL förderfähig. 2Für den AB müssen im Rahmen eines Konzepts mindestens zwei geeignete Wechselladerfahrzeuge (Trägerfahrzeuge) zur Verfügung stehen. 3Förderfähig sind nur AB, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen und über die dort genannte Ausstattung verfügen:
4.5.1.2.1   DIN 14505, Kommunikationsarbeitsplätze, Heizung und Klimaanlage
1Der AB muss der DIN 14505 (Feuerwehrfahrzeuge; Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehältern; Allgemeine Anforderungen) entsprechen. 2Im AB müssen zwei Kommunikationsarbeitsplätze vorhanden sein, deren gemeinsame Arbeitsfläche mindestens 0,5 m2 betragen muss. 3Als freie Arbeitsfläche müssen an jedem Kommunikationsarbeitsplatz mindestens 500 x 400 mm zur Verfügung stehen. 4Die Beleuchtungsstärke auf den Arbeitsflächen der Kommunikationsarbeitsplätze muss mindestens 300 lx betragen. 5Der AB muss mit einer Heizung und einer Klimaanlage ausgestattet sein.
4.5.1.2.2   Fernmeldetechnische Ausstattung (vergleiche Nr. 5.4 DIN SPEC 14507-2)
Vor Inbetriebnahme muss der AB ausgestattet sein mit folgenden zertifizierten digitalen Sprechfunkgeräten:
mit vier BOS-Fahrzeugfunkgeräten (MRT); davon ein MRT mit DMO-Repeater und ein MRT mit Gateway-Funktion und einer Sprech- und Bedienungseinrichtung im Fahrer-/Beifahrerbereich; ein zeitgleicher Betrieb von drei MRT im TMO-Modus ist vorzusehen,
mit zwei BOS-Handfunkgeräten (HRT)
sowie einer Radio-Anlage mit UKW- und DAB+-Empfang und einer von den Kommunikationsarbeitsplätzen ablesbaren Digitaluhr.
4.5.1.2.3   Einbauten/Stromerzeuger
1Der AB muss mit einem Stromerzeuger entsprechend DIN 14685-1 (mindestens 8 kVA, gekapselt) zur Stromerzeugung (230 V) mit schutzisolierter Einspeisung auf ein fest im Abrollbehälter eingebautes Ladegerät (230 V/12 V) ausgestattet sein. 2Die elektrische Einrichtung muss DIN VDE 0800, Teil 2, Nr. 18, genügen.

4.5.1.3   ELW 2 und Abrollbehälter ELW 2 für die ÖEL und für die UG-ÖEL

1Anstelle eines ELW nach Nr. 4.5.1.1 oder eines AB nach Nr. 4.5.1.2 kann auch ein Einsatzleitwagen ELW 2 oder ein Abrollbehälter ELW 2 nach DIN SPEC 14507-3 gefördert werden. 2Die Förderung eines ELW 2 oder eines entsprechenden AB schließt die Förderung eines zweiten ELW oder AB für die ÖEL grundsätzlich aus, auf die Nrn. 4.5.1.5 und 4.5.1.6 wird hingewiesen. 3Als Zusatzanforderung ist eine Radioanlage mit DAB+-Empfang erforderlich. 4Zudem ist für den ELW 2 eine Starthilfesteckdose (VDA 72593) mit Deckel und witterungsbeständigem, dauerhaltbarem Hinweisschild „Starthilfe 12 V“ erforderlich.

4.5.1.4   Ergänzende Beschaffung einer Satellitenanlage

Förderfähig ist nur die ergänzende Beschaffung von Satellitenanlagen, die die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen; eine Satellitenanlage besteht dabei aus der Satellitenantenne sowie der für den Aufbau und Betrieb einer Internetverbindung via Satellit zusätzlich erforderlichen Hard- und Software.
4.5.1.4.1   Zwei-Wege-Satellitenverbindung (Bidirektionalität)
Die Satellitenanlage muss sowohl das Herunterladen (Download) als auch das Hochladen (Upload) von Daten über eine satellitengestützte Internetverbindung ermöglichen.
4.5.1.4.2   Mobile Satellitenanlage
Die Satellitenanlage muss zum mobilen Gebrauch bestimmt sein; stationäre (ortsfeste) Satellitenanlagen sind nicht förderfähig.

4.5.1.5   Zweiter ELW oder AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL

1Bei Katastrophen und großflächigen Schadenslagen kann es notwendig werden, gemäß Art. 6 oder Art. 15 BayKSG mehrere Örtliche Einsatzleiter zu bestellen oder Örtliche Einsatzleitungen zur Aufgabenerfüllung der Katastrophenschutzbehörden einzusetzen. 2Für Landkreise oder kreisfreie Städte ist dementsprechend ein weiterer ELW (zusätzlich zu einem bereits vorhandenen ELW oder AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL) förderfähig. 3Ein zweiter ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL kann nicht gefördert werden, wenn in der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde bereits ein aus Mitteln des Katastrophenschutzes geförderter ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 vorhanden ist, für den die Bindungsfrist nach Nr. 7.4 noch nicht abgelaufen ist. 4Als zweiter ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL kann kein ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 gefördert werden. 5Kostenträger und somit Zuwendungsempfänger sind vorrangig Landkreise und kreisfreie Städte (Art. 11 Abs. 1 BayKSG, Art. 53 Abs. 2 LKrO, Art. 9 GO).

4.5.1.6   ELW oder AB für die Kontingentführung von Regierungskontingenten

1Die Regierungen legen pro Regierungsbezirk einen Standort für einen ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 fest, der insbesondere der Unterstützung der Regierungskontingentführung dienen soll. 2Die Festlegung erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde. 3An dem festgelegten Standort kann abweichend von Nr. 4.5.1.5 Satz 6 und 7 ein zusätzlicher ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 gefördert werden. 4In den Bewilligungsbescheid ist eine Auflage aufzunehmen, dass der ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 vorrangig der jeweiligen Regierung für die Aufgaben der Kontingentführung bei Katastrophen beziehungsweise entsprechenden Übungen zur Verfügung steht, sofern dadurch nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben durch den Zuwendungsempfänger gefährdet ist.

4.5.2   Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte für die ÖEL und für die UG-ÖEL sowie als ergänzende Beschaffung ein Zeltheizgerät

4.5.2.1   Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte für die ÖEL und für die UG-ÖEL

Förderfähig sind handelsübliche Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte einschließlich Zubehör (Beleuchtung und gegebenenfalls Druckminderer), die mit oder ohne Druckluft aufblasbar sind und über eine Grundfläche von mindestens 20 m2 verfügen.

4.5.2.2   Ergänzende Beschaffung eines Zeltheizgeräts

Förderfähig ist die ergänzende Beschaffung eines Zeltheizgeräts mit mindestens 3 kW Heizleistung (Nennwärmeleistung).

4.5.2.3   Zusätzlicher Bedarf für weitere ÖEL und UG ÖEL

Pro vorhandener ÖEL und UG-ÖEL kann ein Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelt samt Zeltheizgerät gefördert werden.

4.5.3   AB Besprechung für die ÖEL und für die UG-ÖEL

1Als Alternative zu einem Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelt kann auch ein AB Besprechung gefördert werden. 2Soweit bereits ein Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelt gefördert wurde, ist die Förderung eines AB Besprechung grundsätzlich frühestens nach Ablauf der Bindungsfrist des geförderten Schnelleinsatz- und Mehrzweckzeltes möglich. 3Für den AB Besprechung müssen im Rahmen eines Konzepts mindestens zwei geeignete Wechselladerfahrzeuge (Trägerfahrzeuge) zur Verfügung stehen. 4Der AB Besprechung muss DIN 14505 (Feuerwehrfahrzeuge; Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehältern; Allgemeine Anforderungen) entsprechen. 5Abweichend von Nr. 5.5.7 dieser DIN ist der AB Besprechung mit einer externen Stromeinspeisung auszustatten. 6Dazu ist ein tragbarer Stromerzeuger nach DIN 14685-1 mit einer Scheinleistung von mindestens 5 kVA auf dem AB Besprechung mitzuführen. 7Darüber hinaus muss der AB Besprechung nachfolgende Mindestkriterien erfüllen:
nutzbare Behälterlänge (lichte Innenraumlänge): mindestens 5,50 m,
Höhe des Innenraums (lichte Höhe): mindestens 1,90 m,
Zugangsmöglichkeit über eine absperrbare Tür,
mindestens ein zu öffnendes Fenster,
Ausstattung mit einem Heizgerät (Heizleistung mindestens 3 kW),
Ausstattung mit einem Klimagerät (Kühlleistung mindestens 2 kW), wobei das Heiz- und das Klimagerät auch kombiniert werden können.
8Nicht festeingebaute Ausstattungsgegenstände müssen zum Transport gesichert werden.

4.5.4   Mehrzweckboote (MZB) zur Ölwehr

1Es wird vorrangig die dringend erforderliche Ersatzbeschaffung von staatseigenen Katastrophenschutzbooten gefördert, die bis in die frühen 1990er Jahre für Zwecke der Ölwehr beschafft wurden. 2Gefördert werden neben den MZB auch die dazugehörigen Bootsanhänger (Trailer) nach DIN 14962. 3Förderfähig sind MZB, die zusätzlich zu den Festlegungen der DIN 14961 „Boote für die Feuerwehr“ und der DGUV Unfallverhütungsvorschrift 49 „Feuerwehren“ mindestens die nachfolgenden Vorgaben erfüllen, wobei diese Vorrang gegenüber der DIN 14961 haben:

4.5.4.1   Motor, Antrieb (DIN 14961, Abschnitt 7.4)

1Der Antrieb (Schraube oder Jet) ist entsprechend dem Verwendungszweck vom Zuwendungsempfänger festzulegen. 2Bei vorhersehbarer Verwendung in Verbindung mit Tauchern sollte der Jetantrieb bevorzugt Verwendung finden.

4.5.4.2   Geschwindigkeit (DIN 14961, Abschnitt 7.8)

Das MZB muss mit einer Beladung von 400 kg (zusätzlich zur bootstechnischen Ausrüstung) und drei Personen Besatzung bei Dauerlast eine Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h über Grund erreichen.

4.5.4.3   Standschub

Mit dem Antrieb muss ein Standschub von mindestens 5 000 N erreicht werden.

4.5.4.4   Zugkraft

Mit dem MZB muss mit einer Beladung von 400 kg (zusätzlich zur bootstechnischen Ausrüstung) und drei Personen Besatzung eine Anhängelast von mindestens 400 kg, bei einer Strömungsgeschwindigkeit von maximal 25 km/h, geschleppt werden können.

4.5.4.5   Kraftstofftank (DIN 14961, Abschnitt 5.10)

1Der Kraftstofftank ist für eine Einsatzdauer von zwei Stunden bei Volllast zu bemessen. 2Eine Betankung muss mittels Kanistern möglich sein.

4.5.4.6   Motorraum-Zwangsentlüftung mit Startsperre

Eine Schaltung muss verhindern, dass die Zündung in Betrieb geht, bevor die Motorraum-Zwangsentlüftung eingeschaltet ist.

4.5.4.7   Masse (DIN 14961, Abschnitt 7.2)

1Die Belademasse (Personen, Nutzlast, Zuladung) eines MZB muss mindestens 1 500 kg betragen. 2Die Masse des einsatzfähigen Bootes darf dabei nicht die zulässige Nutzlast des Bootsanhängers überschreiten. 3Darüber hinaus ist auf die maximal zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs zu achten.

4.5.4.8   Zugvorrichtung

1Das MZB muss mit einer Zugvorrichtung mit einer Mindestbelastbarkeit von 6 000 N zum Ziehen von zum Beispiel Ölsperren oder Skimmern ausgestattet sein. 2Die Zugvorrichtung muss so angeordnet sein, dass ein Manövrieren auch unter Last möglich ist. 3Die Last muss von der Zugvorrichtung unter Belastung gelöst werden können.

4.5.4.9   Bugklappe

1Am Bug ist eine Klappe vorzusehen. 2Die Klappe muss stufenweise verstellbar sein.

4.5.4.10   Beleuchtung

1Am Steuerstand muss ein beweglicher Suchscheinwerfer (Leuchtweite mindestens 500 m) vorhanden sein. 2Daneben sind noch Aufsteckvorrichtungen für einen Arbeitsstellenscheinwerfer und Steckdosen (DIN 14690) im Bugbereich und am Steuerstand anzubringen. 3Die Beladung ist um einen Arbeitsstellenscheinwerfer (DIN 14644) zu ergänzen.

4.5.4.11   Instrumente

Am Steuerstand müssen folgende Anzeigen vorhanden sein:
Öldruck,
Kühlwassertemperatur,
Betriebsstunden,
Geschwindigkeit,
Drehzahl,
Tankinhalt,
Ladekontrolle,
Trimmanzeige,
Ruderlagenanzeige.

4.5.4.12   Einstiegshilfe

Es muss eine aufsteckbare (einschließlich unfallsicherer Lagerung) oder fest montierte Einstiegshilfe für die Übernahme von Tauchern aus einem Gewässer vorhanden sein.

4.5.4.13   Heißgeschirr

1Der Bootskörper muss mit Heißösen zur Kranverladung versehen sein. 2Die Beladung ist mit einem passenden Lastmittel zu ergänzen.

4.5.4.14   Windschutzscheibe, Wetterschutz

Es muss eine Windschutzscheibe aus Sicherheitsglas mit stabilem Metallrahmen, Scheibenwischern und Rückspiegel sowie ein Wetterschutz mindestens für die Bootsbesatzung (ein Unterführer sowie zwei Helfer) vorhanden sein.

4.5.4.15   Stauräume

1Für die Beladung müssen ausreichende, wassergeschützte und absperrbare Stauräume sowie zusätzlicher Leerraum vorhanden sein. 2Die Stauräume müssen in die Bilge zu entwässern sein.

4.5.4.16   Slipstelle

Um die überörtliche Einsatzbereitschaft des Mehrzweckboots sicherzustellen, muss eine für das Mehrzweckboot geeignete Slipstelle mit dem Boot vom Liegeplatz binnen 10 Minuten erreichbar sein.

4.5.5   Mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen sowie als ergänzende Beschaffung eine Transportbox

4.5.5.1   Mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen mit einer Vorrichtung zur Anbringung an Kraftfahrzeugen einschließlich Steuergerät

1Die mobile Lautsprecher- und Sirenenanlage muss über eine horizontale Schallausbreitung im Radius von 360° um die Sirenenanlage verfügen sowie über einen Schalldruck von mindestens 120 db(A) im Abstand von 1 m. 2Über das Steuergerät muss die mobile Lautsprecher- und Sirenenanlage mindestens Folgendes wiedergeben können:
das Sirenensignal (Alarm zur Verbreitung von Durchsagen gemäß § 2 der Verordnung über öffentliche Schallzeichen),
gesprochene Live-Durchsagen,
mindestens einen gespeicherten Durchsagentext (gegebenenfalls von Speichermedium oder externem Gerät).

4.5.5.2   Ergänzende Beschaffung einer Transportbox

Förderfähig ist die ergänzende Beschaffung einer Transportbox mit Deckel (aus Holz, Metall oder Kunststoff) zur Unterbringung der mobilen Lautsprecher- und Sirenenanlage.

4.5.6   Sandsackabfüllanlagen

1Förderfähig sind mechanisch betriebene Sandsackabfüllanlagen, die das mehrspurige Abfüllen einer großen Zahl von Sandsäcken ermöglichen, zum Beispiel Power-Sandking, TITAN, MAMMUT Anlagen.2Es werden folgende Förderkategorien unterschieden:

4.5.6.1   Sandsackabfüllanlage mit 2 Abfülltrichtern mit integriertem Antrieb

4.5.6.2   Sandsackabfüllanlage mit 3 bis 5 Abfülltrichtern ohne eigenen Antrieb

4.5.6.3   Sandsackabfüllanlage mit 3 bis 5 Abfülltrichtern mit integriertem Antrieb

4.5.6.4   Sandsackabfüllanlage mit 6 und mehr Abfülltrichtern ohne eigenen Antrieb

4.5.6.5   Sandsackabfüllanlage mit 6 und mehr Abfülltrichtern mit integriertem Antrieb

4.5.6.6   Einfülltrichter

Die ergänzende Beschaffung von Einfülltrichtern zum Befüllen der Sandsackabfüllanlage, zum Beispiel per Radlader, Länge mindestens 1,60 m, ist förderfähig in Verbindung mit der Förderung einer Sandsackabfüllanlage nach den Nrn. 4.5.6.1 bis 4.5.6.4.

4.5.7   Ölwehrausstattung

1Es können nur notwendige Beschaffungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft gefördert werden. 2Eine Förderung kann nur für Ausrüstungsgegenstände erfolgen, deren Anschaffungskosten je Ausrüstungsgegenstand mindestens 5 000 Euro betragen (gerätebezogene Bagatellgrenze). 3Zur Erneuerung des Bestands der vorhandenen Ölsperren werden Ölsperren mit einem erhöhten Fördersatz gefördert (vergleiche Anlage).

4.5.8   ELW für die UG-SanEL

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für den ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL (siehe Nrn. 4.5.1.1 und 4.5.1.4).

4.5.9   Ersatzbeschaffung

Die Ersatzbeschaffung der in Nr. 2 Buchst. a bis h genannten Fördergegenstände ist nach Ablauf der Bindungsfrist (siehe Nr. 7.4) förderfähig, die jeweils im Bewilligungsbescheid des zu ersetzenden Fördergegenstands festgelegt wurde.

4.6   Besondere Zuwendungsvoraussetzungen bei der Beschaffung im Wege eines Raten- oder Mietkaufs

Unter folgenden zusätzlichen Voraussetzungen ist die Beschaffung eines Einsatzleitwagens, eines Abrollbehälters oder eines Mehrzweckbootes auch im Wege eines Raten- oder Mietkaufs förderfähig:
der Eigentumserwerb muss bereits bei Vertragsabschluss vertraglich konkret festgelegt werden (nicht nur die Möglichkeit, sondern Eigentumsübergang zu einem konkreten Zeitpunkt); der Eigentumserwerb muss spätestens mit dem Ablauf der Bindungsfrist (Nr. 7.4) erfolgen,
es muss eine Anzahlung mindestens in Höhe der nach der Anlage zu erwartenden Zuwendung vereinbart werden.

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

1Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) für Zuwendungen. 2Vorhaben werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert. 3Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. 4Ausnahmen hiervon bilden die Förderung nach Nr. 2 Buchst. b (Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte) und g (Ölwehrausstattung), die als Anteilfinanzierung an den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. 5Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle Ausgaben, die zur Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4 erforderlich sind einschließlich der Ausgaben für Überführung, Versand und Zulassung. 6Ergänzend beschaffte Sonderausstattung ist nicht Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben. 7Bei Ersatzbeschaffungen (Nr. 2 Buchst. i) erfolgt die Förderung in gleicher Art wie bei den jeweiligen Erstbeschaffungen.

5.2   Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Festbeträge (Nr. 2 Buchst. a, c, d, e, f und h) sowie die Fördersätze und Höchstbeträge der Anteilfinanzierungen (Nr. 2 Buchst. b und g) richten sich nach der Anlage. 2Bei Ersatzbeschaffungen (Nr. 2 Buchst. i) erfolgt die Förderung in gleicher Höhe wie bei den jeweiligen Erstbeschaffungen (vergleiche Anlage). 3Die Höhe der Förderung gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beladung vom Vorgängerfahrzeug oder -boot übernommen wird.

5.3   Kontingentierung

1Für die Förderung von mobilen Lautsprecher- und Sirenenanlagen (Nr. 2 Buchst. e) wird ein jährliches Kontingent von insgesamt 30 Anlagen vorgesehen, das sich wie folgt auf die Regierungen verteilt:
Regierungsbezirk
Anzahl der Anlagen
Oberbayern
8
Niederbayern
4
Oberpfalz
3
Oberfranken
3
Mittelfranken
4
Unterfranken
4
Schwaben
4
Gesamtsumme:
30
2Diese Kontingentierung eröffnet den Regierungen die Möglichkeit, die besonderen Erfordernisse vor Ort in eigener Verantwortung zu berücksichtigen. 3Zudem ist nach Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Ausgleich zwischen den Regierungen möglich. 4Damit können die genannten Kontingente der Regierungsbezirke bedarfsgerecht nach oben beziehungsweise unten korrigiert werden. 5Die Regierungen können innerhalb der Kontingente die Bewilligungen für die Beschaffung der mobilen Lautsprecher- und Sirenenanlagen erteilen.

5.4   Mehrfachförderung

1Werden für ein Vorhaben neben der Förderung nach den Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien weitere Fördermittel in Anspruch genommen, ist das grundsätzlich zugelassen, sofern in diesen Programmen eine Mehrfachförderung nicht ausgeschlossen ist und die Bestimmungen dieser Programme nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Richtlinie stehen. 2Die Einsetzbarkeit der Ausstattung zur Katastrophenhilfe darf durch die anderweitige Förderung nicht beschränkt werden. 3Die Zuwendung kann durch die Mehrfachförderung entsprechend der Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ermäßigt werden.

6.   Form des Zuwendungsantrags

1Das Antragsverfahren erfolgt digital und online über das BayernPortal bei der zuständigen Regierung. 2Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Kreis- oder Stadtbrandinspektion in elektronischer Form beizufügen. 3Der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion bedarf es bei Anträgen nach Nr. 2 Buchst. h nicht. 4Anträgen nach Nr. 2 Buchst. b (Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte) und g (Ölwehrausstattung) ist ein Kostenvoranschlag und gegebenenfalls eine ergänzende Beschreibung der Gegenstände, die beschafft werden sollen, beizufügen. 5Der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion beziehungsweise Stadtbrandinspektion soll insbesondere zu entnehmen sein, inwiefern vergleichbare Ausstattung bereits in benachbarten Gemeinden zur Verfügung steht. 6Sofern Abweichungen von den in Nr. 4.5 festgelegten besonderen Zuwendungsvoraussetzungen gewünscht werden, sind diese frühzeitig, möglichst bereits zusammen mit der Antragstellung zu beantragen. 7Der Rechtsaufsichtsbehörde ist, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist, eine Kopie des Zuwendungsantrags zur Information zu übermitteln.

7.   Bewilligungsbehörde, Bewilligungsverfahren und Bewilligungsbescheid

7.1   Bewilligungsbehörde

1Bewilligungsbehörden sind die Regierungen. 2Sie prüfen die Zuwendungsanträge sowie die Anträge über Abweichungen von den in Nr. 4.5 festgelegten besonderen Zuwendungsvoraussetzungen und entscheiden über die grundsätzliche Förderfähigkeit der Fördervorhaben unter Berücksichtigung der Ausstattung benachbarter Gemeinden und Landkreise. 3Nach der in Nr. 7.2 dargestellten Zustimmung zu den Fördermaßnahmen durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bewilligen die Regierungen die Zuwendungen und sind nach Abschluss der Fördervorhaben für die Prüfung der Verwendungsnachweise sowie für die Auszahlung der Zuwendungen zuständig. 4Bei den Prüfungen sind die Fachberater der Regierungen in geeigneter Form einzubeziehen.

7.2   Bewilligungsverfahren

1Die Regierungen legen die geprüften Zuwendungsanträge zu Nr. 2 Buchst. a bis d und f (inklusive der Ersatzbeschaffungen) gesammelt jeweils bis zum 31. März jedes Jahres beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Sachgebiet D4) vor. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration entscheidet, welche Zuwendungsanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden können, und unterrichtet anschließend die Regierungen über die Entscheidung (Zustimmung zu den Fördermaßnahmen). 3Bei den Zuwendungsanträgen zu Nr. 2 Buchst. e (mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen) entscheiden die Regierungen im Rahmen des zugewiesenen Kontingents eigenständig über die Bewilligung der Zuwendung. 4Die geprüften Zuwendungsanträge zu Nr. 2 Buchst. g (Ölwehrausstattung, inklusive der Ersatzbeschaffungen) legen die Regierungen gesammelt mit den Angeboten der Hersteller jeweils bis zum 31. März jedes Jahres beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Sachgebiet D2, unter Angabe des Aktenzeichens D2-2258) vor. 5Hierbei sind die einzelnen Beschaffungsmaßnahmen fachlich zu bewerten, insbesondere hinsichtlich:
Beschreibung des örtlichen Einsatzgebietes einschließlich der Beschreibung des Ausrückebereichs,
örtliche Unterbringung des Geräts oder der Geräte (Lagerung, verantwortliche Person für die Pflege und Wartung),
Angabe zur personellen Besetzung, die aufgrund ihrer Ausbildung im Umgang oder in der Führung des Geräts ermächtigt ist,
Aufführung der bisher geförderten Geräte, die im Zusammenhang mit der neu beantragten Geräteförderung stehen (Erläuterung des Gerätekonzepts).
6Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration entscheidet, welche Zuwendungsanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden können, und unterrichtet anschließend die Regierungen über die Entscheidung (Zustimmung zu den Fördermaßnahmen). 7Bei der Förderung nach Nr. 2 Buchst. h (ELW für die UG-SanEL) legen das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und die Landesverbände der freiwilligen Hilfsorganisationen die zuwendungsberechtigten Gliederungen jeweils bis zum 15. Mai jedes Jahres fest. 8Anschließend unterrichtet das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Regierungen darüber, welchen Gliederungen im jeweiligen Jahr eine Förderung für einen ELW für die UG-SanEL bewilligt werden kann (Zustimmung zu den Fördermaßnahmen). 9Die Landesverbände der freiwilligen Hilfsorganisationen fordern ihre entsprechenden Gliederungen zur Antragstellung bei der jeweils zuständigen Regierung auf. 10Zusammen mit der Zustimmung zu den Fördermaßnahmen weist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration den Regierungen die für die Bewilligungen erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen zu. 11Bei den Zuwendungsanträgen zu Nr. 2 Buchst. e (mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen) fordern die Regierungen die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen möglichst gesammelt einmal pro Quartal beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration an.

7.3   Bewilligungsbescheid

1Die ANBest-P in der jeweils geltenden Fassung sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. 2Bei Anteilfinanzierungen soll die Zuwendung vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werden, die endgültige Höhe wird in einem Schlussbescheid nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung festgesetzt. 3Es ist im Zuwendungsbescheid zu begründen, warum die Zuwendung erst nach Umsetzung der Maßnahme endgültig festgesetzt werden kann, siehe auch VV Nr. 4.2 zu Art. 44 BayHO. 4Dem Antragsteller ist im Rahmen des Bewilligungsbescheids für den Verwendungsnachweis zwingend aufzuzeigen, welche Ausgaben des von ihm vorgelegten Kostenvorschlags bei der Förderungen nach Nr. 2 Buchst. b und g zuwendungsfähig sind und welche Ausgaben nicht zuwendungsfähig sind. 5In den Zuwendungsbescheid ist eine Auflage aufzunehmen, die darauf hinweist, dass die geförderte Ausstattung auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zur Katastrophenhilfe einzusetzen ist, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird. 6Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 44a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayHO soll das vereinfachte Verfahren zum Nachweis der Verwendung angewendet werden. 7Die Vorgaben der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO sind zu beachten.

7.4   Bindungsfrist

Die Bindungsfrist beträgt fünf Jahre.

8.   Nachweis der Verwendung

1Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 44a BayHO (Nr. 7.3 Satz 6) ist die Fertigstellung des Vorhabens der Regierung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Regierung fordert in diesen Fällen stichprobenartig die Zuwendungsempfänger zur Vorlage eines Nachweises der Verwendung auf. 3Im Übrigen ist der Regierung der Nachweis der Verwendung rechtzeitig schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 4Bei Förderungen nach Nr. 2 Buchst. a, c, d, e, f, h reicht eine Verwendungsbestätigung entsprechend VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO aus. 5Im Übrigen ist ein Verwendungsnachweis nach Nr. 7.3 ANBest-P vorzulegen.

9.   Auszahlung

1Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises oder im vereinfachten Verfahren nach Art. 44a BayHO nach der Fertigstellungsanzeige, wenn die Regierung keinen Verwendungsnachweis verlangt. 2Die notwendigen Mittel werden den Regierungen auf Anforderung aus dem Sonderinvestitionsprogramm Katastrophenschutz Bayern 2030 zugewiesen.

10.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. November 2029 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr (Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien – KatSZR) vom 22. Oktober 2013 (AllMBl. S. 443) tritt mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft; sie bleibt jedoch für alle vor dem 1. Juni 2022 begonnenen Maßnahmen anwendbar.

Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor