Inhalt

KatSZR
Text gilt ab: 01.03.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit

Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Leistungsfähigkeit der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten aufrechtzuerhalten oder zu verbessern; sie müssen ferner fachlich notwendig und wirtschaftlich sein.

4.2 Maßnahmebeginn

Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO).

4.3 Technische Vorschriften

1Die Fördergegenstände müssen den technischen Vorschriften sowie den anerkannten und geltenden Regeln der Technik entsprechen (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, einschlägige Normen sowie Prüfvorschriften). 2Sie müssen, soweit erforderlich, geprüft und zugelassen oder anerkannt sein.

4.4 Neue Gegenstände, Vorführfahrzeuge

Gefördert werden nur neue Gegenstände; Vorführfahrzeuge nur dann, wenn sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller Gewähr wie für ein neues Fahrzeug leistet.

4.5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

1Im Folgenden werden die besonderen Zuwendungsvoraussetzungen für die einzelnen Fördergegenstände festgelegt. 2Sofern Abweichungen von den nachstehenden besonderen Zuwendungsvoraussetzungen für die einzelnen Fördergegenstände gewünscht werden, sind diese frühzeitig, möglichst bereits zusammen mit der Antragstellung zu beantragen. 3Solche Abweichungen sind nur dann zu gestatten, soweit der Förderzweck nicht verfehlt wird und auch Sicherheitsbelange nicht beeinträchtigt werden. 4Bei erheblichen Abweichungen, die einen Präzedenzfall darstellen können oder deutliche Auswirkungen auf den Beschaffungspreis haben, entscheiden die Regierungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

4.5.1 ELW und AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL oder in Ausnahmefällen ein Einsatzleitwagen ELW 2 oder ein Abrollbehälter ELW 2 sowie als ergänzende Beschaffung eine Satellitenanlage

4.5.1.1 ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL

1Der Förderung liegen in Serie gefertigte Fahrzeuge zugrunde. 2Förderfähig sind Fahrzeuge, die mindestens die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen und über die dort genannte Ausstattung verfügen:
4.5.1.1.1 Fahrgast-/Ladefläche, Höhe und zulässige Gesamtmasse des ELW
1Der Mannschaftsraum oder Laderaum des Fahrzeugs muss über eine Fläche von mindestens 5,40 m2 verfügen sowie im begehbaren Bereich eine Innenraumhöhe von mindestens 1,50 m aufweisen. 2Die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs muss mindestens 4 500 kg betragen. 3Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um Mindestanforderungen handelt; so empfehlen wir die Ausstattung des ELW mit einem Hochdach (zum Beispiel Kombi/Kastenwagen jeweils mit langem Radstand von Mercedes-Benz – Modellserie Sprinter ab 415 aufwärts – oder von Volkswagen – Modellserie Crafter 50 – oder von Ford – Modellserie Transit – oder von anderen Herstellern).
4.5.1.1.2 Aufbau des ELW (vergleiche Nr. 5.3 DIN SPEC 14507-2)
1Es müssen mindestens drei Einstiegstüren vorhanden sein. 2Im ELW müssen zwei Kommunikationsarbeitsplätze vorhanden sein, deren gemeinsame Arbeitsfläche mindestens 0,5 m2 betragen muss. 3Als freie Arbeitsfläche müssen an jedem Kommunikationsarbeitsplatz mindestens 500 x 400 mm zur Verfügung stehen. 4Die Beleuchtungsstärke auf den Arbeitsflächen der Kommunikationsarbeitsplätze muss mindestens 300 lx betragen. 5Das Fahrzeug muss mit einer Heizung und einer Klimaanlage ausgestattet sein, die beide unabhängig vom Fahrzeugmotor betrieben werden können.
4.5.1.1.3 Fernmeldetechnische Ausstattung (vergleiche Nr. 5.4 DIN SPEC 14507-2)
Vor Inbetriebnahme muss der ELW ausgestattet sein mit folgenden zertifizierten digitalen Sprechfunkgeräten:
mit vier BOS-Fahrzeugfunkgeräten (MRT); davon ein MRT mit DMO-Repeater und ein MRT mit Gateway-Funktion und einer Sprech- und Bedienungseinrichtung im Fahrer-/Beifahrerbereich; ein zeitgleicher Betrieb von drei MRT im TMO-Modus ist vorzusehen,
mit zwei BOS-Handfunkgeräten (HRT)
sowie einer Außensprechanlage, bestehend aus:
einem Handmikrofon mit Regler (geräuschkompensierend),
einem Verstärker,
mindestens einem nach vorn gerichteten Lautsprecher, der bei einem Prüfton von 1 kHz in 1 m Abstand in Hauptabstrahlrichtung einen Schalldruckpegel von mindestens 115 dB(A) erbringt, gemessen im reflektionsfreien Raum,
sowie einer Radio-Anlage mit UKW- und DAB+-Empfang und einer von den Kommunikationsarbeitsplätzen ablesbaren Digitaluhr.
4.5.1.1.4 Einbauten/Stromerzeuger
1Der ELW muss mit einem tragbaren Stromerzeuger entsprechend DIN 14685-1 (mindestens 8 kVA, gekapselt) zur Stromerzeugung (230 V) mit schutzisolierter Einspeisung auf ein fest im Fahrzeug eingebautes Ladegerät (230 V/12 V) ausgestattet sein. 2Die elektrische Einrichtung muss DIN VDE 0800, Teil 2, Nr. 18, genügen. 3Ferner muss eine Starthilfesteckdose (nach VDA 72593) mit Deckel und witterungsbeständigem, dauerhaltbarem Hinweisschild „Starthilfe 12 V“ verbaut sein.

4.5.1.2 AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL

1Alternativ zur Beschaffung eines ELW ist auch die Beschaffung eines entsprechenden AB für die ÖEL förderfähig. 2Für den AB müssen im Rahmen eines Konzepts mindestens zwei geeignete Wechselladerfahrzeuge (Trägerfahrzeuge) zur Verfügung stehen. 3Förderfähig sind nur AB, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen und über die dort genannte Ausstattung verfügen:
4.5.1.2.1 DIN 14505, Kommunikationsarbeitsplätze, Heizung und Klimaanlage
1Der AB muss der DIN 14505 (Feuerwehrfahrzeuge; Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehältern; Allgemeine Anforderungen) entsprechen. 2Im AB müssen zwei Kommunikationsarbeitsplätze vorhanden sein, deren gemeinsame Arbeitsfläche mindestens 0,5 m2 betragen muss. 3Als freie Arbeitsfläche müssen an jedem Kommunikationsarbeitsplatz mindestens 500 x 400 mm zur Verfügung stehen. 4Die Beleuchtungsstärke auf den Arbeitsflächen der Kommunikationsarbeitsplätze muss mindestens 300 lx betragen. 5Der AB muss mit einer Heizung und einer Klimaanlage ausgestattet sein.
4.5.1.2.2 Fernmeldetechnische Ausstattung (vergleiche Nr. 5.4 DIN SPEC 14507-2)
Vor Inbetriebnahme muss der AB ausgestattet sein mit folgenden zertifizierten digitalen Sprechfunkgeräten:
mit vier BOS-Fahrzeugfunkgeräten (MRT); davon ein MRT mit DMO-Repeater und ein MRT mit Gateway-Funktion und einer Sprech- und Bedienungseinrichtung im Fahrer-/Beifahrerbereich; ein zeitgleicher Betrieb von drei MRT im TMO-Modus ist vorzusehen,
mit zwei BOS-Handfunkgeräten (HRT)
sowie einer Radio-Anlage mit UKW- und DAB+-Empfang und einer von den Kommunikationsarbeitsplätzen ablesbaren Digitaluhr.
4.5.1.2.3 Einbauten/Stromerzeuger
1Der AB muss mit einem Stromerzeuger entsprechend DIN 14685-1 (mindestens 8 kVA, gekapselt) zur Stromerzeugung (230 V) mit schutzisolierter Einspeisung auf ein fest im Abrollbehälter eingebautes Ladegerät (230 V/12 V) ausgestattet sein. 2Die elektrische Einrichtung muss DIN VDE 0800, Teil 2, Nr. 18, genügen.

4.5.1.3 ELW 2 und Abrollbehälter ELW 2 für die ÖEL und für die UG-ÖEL

1Anstelle eines ELW nach Nr. 4.5.1.1 oder eines AB nach Nr. 4.5.1.2 kann in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration auch ein Einsatzleitwagen ELW 2 oder ein Abrollbehälter ELW 2 nach DIN SPEC 14507-3 gefördert werden. 2Als Zusatzanforderung ist eine Radioanlage mit DAB+-Empfang erforderlich. 3Zudem ist für den ELW 2 eine Starthilfesteckdose (VDA 72593) mit Deckel und witterungsbeständigem, dauerhaltbarem Hinweisschild „Starthilfe 12 V“ erforderlich.

4.5.1.4 Ergänzende Beschaffung einer Satellitenanlage

Förderfähig ist nur die ergänzende Beschaffung von Satellitenanlagen, die die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen; eine Satellitenanlage besteht dabei aus der Satellitenantenne sowie der für den Aufbau und Betrieb einer Internetverbindung via Satellit zusätzlich erforderlichen Hard- und Software.
4.5.1.4.1 Zwei-Wege-Satellitenverbindung (Bidirektionalität)
Die Satellitenanlage muss sowohl das Herunterladen (Download) als auch das Hochladen (Upload) von Daten über eine satellitengestützte Internetverbindung ermöglichen.
4.5.1.4.2 Mobile Satellitenanlage
Die Satellitenanlage muss zum mobilen Gebrauch bestimmt sein; stationäre (ortsfeste) Satellitenanlagen sind nicht förderfähig.

4.5.1.5 Zweiter ELW oder AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL

1Bei Katastrophen und großflächigen Schadenslagen kann es notwendig werden, gemäß Art. 6 oder Art. 15 BayKSG mehrere Örtliche Einsatzleiter zu bestellen oder Örtliche Einsatzleitungen zur Aufgabenerfüllung der Katastrophenschutzbehörden einzusetzen. 2Für Landkreise oder kreisfreie Städte ist dementsprechend ein weiterer ELW (zusätzlich zu einem bereits vorhandenen ELW oder AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL) förderfähig. 3Kostenträger und somit Zuwendungsempfänger sind vorrangig Landkreise und kreisfreie Städte (Art. 11 Abs. 1 BayKSG, Art. 53 Abs. 2 LKrO, Art. 9 GO). 4Die Festlegung der Zuwendungsempfänger für einen zweiten ELW oder AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL erfolgt auf der Grundlage eines Stationierungsplans, der von den Fachberatern der Regierungen mit den unteren Katastrophenschutzbehörden unter Einbindung der Kreis- und Stadtbrandräte erstellt wird. 5Dabei ist die Größe des Landkreises, die Einwohnerzahl, die geographische Lage sowie das Gefahrenpotenzial zu berücksichtigen. 6Ein zweiter ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL kann nicht gefördert werden, wenn in der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde bereits ein aus Mitteln des Katastrophenschutzes geförderter ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 vorhanden ist, für den die Bindungsfrist nach Nr. 7.4 noch nicht abgelaufen ist. 7Als zweiter ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL kann kein ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 gefördert werden.

4.5.1.6 ELW oder AB für die Kontingentführung von Regierungskontingenten

1Die Regierungen legen pro Regierungsbezirk einen Standort für einen ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 fest, der insbesondere der Unterstützung der Regierungskontingentführung dienen soll. 2Die Festlegung erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde. 3An dem festgelegten Standort kann abweichend von Nr. 4.5.1.5 Satz 6 und 7 ein zusätzlicher ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 gefördert werden. 4In den Bewilligungsbescheid ist eine Auflage aufzunehmen, dass der ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 vorrangig der jeweiligen Regierung für die Aufgaben der Kontingentführung bei Katastrophen beziehungsweise entsprechenden Übungen zur Verfügung steht, sofern dadurch nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben durch den Zuwendungsempfänger gefährdet ist.

4.5.2 Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte für die ÖEL und für die UG-ÖEL sowie als ergänzende Beschaffung ein Zeltheizgerät

4.5.2.1 Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte für die ÖEL und für die UG-ÖEL

Förderfähig sind handelsübliche Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte einschließlich Zubehör (Beleuchtung und gegebenenfalls Druckminderer), die mit oder ohne Druckluft aufblasbar sind und über eine Grundfläche von mindestens 20 m2 verfügen.

4.5.2.2 Ergänzende Beschaffung eines Zeltheizgeräts

Förderfähig ist die ergänzende Beschaffung eines Zeltheizgeräts mit mindestens 3 kW Heizleistung (Nennwärmeleistung).

4.5.2.3 Zusätzlicher Bedarf für zweite ÖEL und UG-ÖEL

Ergibt sich durch eine vorhandene zweite ÖEL und UG-ÖEL der Bedarf für ein weiteres Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelt samt Zeltheizgerät, kann die Beschaffung mit einem reduzierten Fördersatz gemäß Nr. 5.2 gefördert werden.

4.5.3 AB Besprechung für die ÖEL und für die UG-ÖEL

1Als Alternative zu einem Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelt kann auch ein AB Besprechung gefördert werden. 2Soweit bereits ein Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelt gefördert wurde, ist die Förderung eines AB Besprechung grundsätzlich frühestens nach Ablauf der Bindungsfrist des geförderten Schnelleinsatz- und Mehrzweckzeltes möglich. 3Für den AB Besprechung müssen im Rahmen eines Konzepts mindestens zwei geeignete Wechselladerfahrzeuge (Trägerfahrzeuge) zur Verfügung stehen. 4Der AB Besprechung muss DIN 14505 (Feuerwehrfahrzeuge; Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehältern; Allgemeine Anforderungen) entsprechen. 5Abweichend von Nr. 5.5.7 dieser DIN ist der AB Besprechung mit einer externen Stromeinspeisung auszustatten. 6Dazu ist ein tragbarer Stromerzeuger nach DIN 14685-1 mit einer Scheinleistung von mindestens 5 kVA auf dem AB Besprechung mitzuführen. 7Darüber hinaus muss der AB Besprechung nachfolgende Mindestkriterien erfüllen:
nutzbare Behälterlänge (lichte Innenraumlänge): mindestens 5,50 m,
Höhe des Innenraums (lichte Höhe): mindestens 1,90 m,
Zugangsmöglichkeit über eine absperrbare Tür,
mindestens ein zu öffnendes Fenster,
Ausstattung mit einem Heizgerät (Heizleistung mindestens 3 kW),
Ausstattung mit einem Klimagerät (Kühlleistung mindestens 2 kW), wobei das Heiz- und das Klimagerät auch kombiniert werden können.
8Nicht festeingebaute Ausstattungsgegenstände müssen zum Transport gesichert werden.

4.5.4 Mehrzweckboote (MZB) zur Ölwehr

1Es wird vorrangig die dringend erforderliche Ersatzbeschaffung von staatseigenen Katastrophenschutzbooten gefördert, die bis in die frühen 1990er Jahre für Zwecke der Ölwehr beschafft wurden. 2Gefördert werden neben den MZB auch die dazugehörigen Bootsanhänger (Trailer) nach DIN 14962. 3Förderfähig sind MZB, die zusätzlich zu den Festlegungen der DIN 14961 „Boote für die Feuerwehr“ und der DGUV Unfallverhütungsvorschrift 49 „Feuerwehren“ mindestens die nachfolgenden Vorgaben erfüllen, wobei diese Vorrang gegenüber der DIN 14961 haben:

4.5.4.1 Motor, Antrieb (DIN 14961, Abschnitt 7.4)

1Es ist ein Innenbordmotor zu verwenden. 2Der Antrieb (Schraube oder Jet) ist entsprechend dem Verwendungszweck vom Zuwendungsempfänger festzulegen. 3Bei vorhersehbarer Verwendung in Verbindung mit Tauchern sollte der Jetantrieb bevorzugt Verwendung finden.

4.5.4.2 Geschwindigkeit (DIN 14961, Abschnitt 7.8)

Das MZB muss mit einer Beladung von 400 kg (zusätzlich zur bootstechnischen Ausrüstung) und drei Personen Besatzung bei Dauerlast eine Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h über Grund erreichen.

4.5.4.3 Standschub

Mit dem Antrieb muss ein Standschub von mindestens 5 000 N erreicht werden.

4.5.4.4 Zugkraft

Mit dem MZB muss mit einer Beladung von 400 kg (zusätzlich zur bootstechnischen Ausrüstung) und drei Personen Besatzung eine Anhängelast von mindestens 400 kg, bei einer Strömungsgeschwindigkeit von maximal 25 km/h, geschleppt werden können.

4.5.4.5 Kraftstofftank (DIN 14961, Abschnitt 5.10)

1Der Kraftstofftank ist für eine Einsatzdauer von zwei Stunden bei Volllast zu bemessen. 2Eine Betankung muss mittels Kanistern möglich sein.

4.5.4.6 Motorraum-Zwangsentlüftung mit Startsperre

Eine Schaltung muss verhindern, dass die Zündung in Betrieb geht, bevor die Motorraum-Zwangsentlüftung eingeschaltet ist.

4.5.4.7 Masse (DIN 14961, Abschnitt 7.2)

1Die Belademasse (Personen, Nutzlast, Zuladung) eines MZB muss mindestens 1 500 kg betragen. 2Die Masse des einsatzfähigen Bootes darf dabei nicht die zulässige Nutzlast des Bootsanhängers überschreiten. 3Darüber hinaus ist auf die maximal zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs zu achten.

4.5.4.8 Zugvorrichtung

1Das MZB muss mit einer Zugvorrichtung mit einer Mindestbelastbarkeit von 6 000 N zum Ziehen von zum Beispiel Ölsperren oder Skimmern ausgestattet sein. 2Die Zugvorrichtung muss so angeordnet sein, dass ein Manövrieren auch unter Last möglich ist. 3Die Last muss von der Zugvorrichtung unter Belastung gelöst werden können.

4.5.4.9 Bugklappe

1Am Bug ist eine Klappe vorzusehen. 2Die Klappe muss stufenweise verstellbar sein.

4.5.4.10 Beleuchtung

1Am Steuerstand muss ein beweglicher Suchscheinwerfer (Leuchtweite mindestens 500 m) vorhanden sein. 2Daneben sind noch Aufsteckvorrichtungen für einen Arbeitsstellenscheinwerfer und Steckdosen (DIN 14690) im Bugbereich und am Steuerstand anzubringen. 3Die Beladung ist um einen Arbeitsstellenscheinwerfer (DIN 14644) zu ergänzen.

4.5.4.11 Instrumente

Am Steuerstand müssen folgende Anzeigen vorhanden sein:
Öldruck,
Kühlwassertemperatur,
Betriebsstunden,
Geschwindigkeit,
Drehzahl,
Tankinhalt,
Ladekontrolle,
Trimmanzeige,
Ruderlagenanzeige.

4.5.4.12 Einstiegshilfe

Es muss eine aufsteckbare (einschließlich unfallsicherer Lagerung) oder fest montierte Einstiegshilfe für die Übernahme von Tauchern aus einem Gewässer vorhanden sein.

4.5.4.13 Heißgeschirr

1Der Bootskörper muss mit Heißösen zur Kranverladung versehen sein. 2Die Beladung ist mit einem passenden Lastmittel zu ergänzen.

4.5.4.14 Windschutzscheibe, Wetterschutz

Es muss eine Windschutzscheibe aus Sicherheitsglas mit stabilem Metallrahmen, Scheibenwischern und Rückspiegel sowie ein Wetterschutz mindestens für die Bootsbesatzung (ein Unterführer sowie zwei Helfer) vorhanden sein.

4.5.4.15 Stauräume

1Für die Beladung müssen ausreichende, wassergeschützte und absperrbare Stauräume sowie zusätzlicher Leerraum vorhanden sein. 2Die Stauräume müssen in die Bilge zu entwässern sein.

4.5.5 Mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen sowie als ergänzende Beschaffung eine Transportbox

4.5.5.1 Mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen mit einer Vorrichtung zur Anbringung an Kraftfahrzeugen einschließlich Steuergerät

1Die mobile Lautsprecher- und Sirenenanlage muss über eine horizontale Schallausbreitung im Radius von 360° um die Sirenenanlage verfügen sowie über einen Schalldruck von mindestens 120 db(A) im Abstand von 1 m. 2Über das Steuergerät muss die mobile Lautsprecher- und Sirenenanlage mindestens Folgendes wiedergeben können:
das Sirenensignal (Alarm zur Verbreitung von Durchsagen gemäß § 2 der Verordnung über öffentliche Schallzeichen),
gesprochene Live-Durchsagen,
mindestens einen gespeicherten Durchsagentext (gegebenenfalls von Speichermedium oder externem Gerät).

4.5.5.2 Ergänzende Beschaffung einer Transportbox

Förderfähig ist die ergänzende Beschaffung einer Transportbox mit Deckel (aus Holz, Metall oder Kunststoff) zur Unterbringung der mobilen Lautsprecher- und Sirenenanlage.

4.5.6 Sandsackabfüllanlagen

1Förderfähig sind mechanisch betriebene Sandsackabfüllanlagen, die das mehrspurige Abfüllen einer großen Zahl von Sandsäcken ermöglichen, zum Beispiel Power-Sandking, TITAN, MAMMUT Anlagen. 2Die Sandsackabfüllanlagen müssen über eine Leistung von mehr als 2 500 Sandsäcken pro Stunde verfügen. 3Es werden folgende Förderkategorien unterschieden:

4.5.6.1 Sandsackabfüllanlage Abfüllleistung 2 500 bis 4 000 Säcke pro Stunde mit passendem Antrieb

4.5.6.2 Sandsackabfüllanlage Abfüllleistung 2 500 bis 4 000 Säcke pro Stunde ohne Antrieb

4.5.6.3 Sandsackabfüllanlage Abfüllleistung über 4 000 Säcke pro Stunde mit passendem Antrieb

4.5.6.4 Sandsackabfüllanlage Abfüllleistung über 4 000 Säcke pro Stunde ohne Antrieb

4.5.6.5 Einfülltrichter

Die ergänzende Beschaffung von Einfülltrichtern zum Befüllen der Sandsackabfüllanlage, zum Beispiel per Radlader, Länge mindestens 1,60 m, ist förderfähig in Verbindung mit der Förderung einer Sandsackabfüllanlage nach den Nrn. 4.5.6.1 bis 4.5.6.4.

4.5.7 Ölwehrausstattung

1Es können nur notwendige Beschaffungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft gefördert werden. 2Eine Förderung kann nur für Ausrüstungsgegenstände erfolgen, deren Anschaffungskosten je Ausrüstungsgegenstand mindestens 5 000 Euro betragen (gerätebezogene Bagatellgrenze).

4.5.8 ELW für die UG-SanEL

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für den ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL (siehe Nrn. 4.5.1.1 und 4.5.1.4).

4.5.9 Ersatzbeschaffung

Die Ersatzbeschaffung der in Nr. 2 Buchst. a bis h genannten Fördergegenstände ist nach Ablauf der Bindungsfrist (siehe Nr. 7.4) förderfähig, die jeweils im Bewilligungsbescheid des zu ersetzenden Fördergegenstands festgelegt wurde.

4.6 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen bei der Beschaffung im Wege eines Raten- oder Mietkaufs

Unter folgenden zusätzlichen Voraussetzungen ist die Beschaffung eines Einsatzleitwagens, eines Abrollbehälters oder eines Mehrzweckbootes auch im Wege eines Raten- oder Mietkaufs förderfähig:
der Eigentumserwerb muss bereits bei Vertragsabschluss vertraglich konkret festgelegt werden (nicht nur die Möglichkeit, sondern Eigentumsübergang zu einem konkreten Zeitpunkt); der Eigentumserwerb muss spätestens mit dem Ablauf der Bindungsfrist (Nr. 7.4) erfolgen,
es muss eine Anzahlung mindestens in Höhe der nach Anlage 1 zu erwartenden Zuwendung vereinbart werden.