Inhalt

KatSZR
Text gilt ab: 31.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.11.2029

9.   Auszahlung

1Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises oder im vereinfachten Verfahren nach Art. 44a BayHO nach der Fertigstellungsanzeige, wenn die Regierung keinen Verwendungsnachweis verlangt. 2Die notwendigen Mittel werden den Regierungen auf Anforderung aus dem Sonderinvestitionsprogramm Katastrophenschutz Bayern 2030 zugewiesen.