Inhalt

KatSZR
Text gilt ab: 01.03.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Form des Zuwendungsantrags

1Der Zuwendungsantrag (Anlage 2) ist in einfacher Ausfertigung, über die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer ergänzenden fachlichen Stellungnahme der Kreisbrandinspektion, bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) in schriftlicher oder elektronischer Form einzureichen. 2Der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion bedarf es bei Anträgen nach Nr. 2 Buchst. h nicht. 3Anträgen nach Nr. 2 Buchst. b (Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte) und g (Ölwehrausstattung) ist ein Kostenvoranschlag und gegebenenfalls eine ergänzende Beschreibung der Gegenstände, die beschafft werden sollen, beizufügen. 4Der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion beziehungsweise Stadtbrandinspektion soll insbesondere zu entnehmen sein, inwiefern vergleichbare Ausstattung bereits in benachbarten Gemeinden zur Verfügung steht. 5Abweichend von VV Nr. 14.4.1 zu Art. 44 BayHO müssen dem Antrag die Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO nicht beigefügt werden. 6Sofern Abweichungen von den in Nr. 4.5 festgelegten besonderen Zuwendungsvoraussetzungen gewünscht werden, sind diese frühzeitig, möglichst bereits zusammen mit der Antragstellung zu beantragen. 7Der Rechtsaufsichtsbehörde ist, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist, eine Kopie des Zuwendungsantrags zur Information zu übermitteln.