Inhalt

KatSZR
Text gilt ab: 01.03.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften, denen die Mitgliedsgemeinden ihre Aufgaben im Feuerwehrwesen übertragen haben, und kommunale Zweckverbände (Nr. 2 Buchst. a bis g sowie i) erhalten. 2Die freiwilligen Hilfsorganisationen im Sinne von Art. 2 Abs. 13 BayRDG können eine Förderung zur Beschaffung von ELW für die UG-SanEL sowie deren Ersatz (Nr. 2 Buchst. h und i) erhalten.