Inhalt
8.
Nachweis der Verwendung
1Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 44a BayHO (Nr. 7.3 Satz 6) ist die Fertigstellung des Vorhabens der Regierung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Regierung fordert in diesen Fällen stichprobenartig die Zuwendungsempfänger zur Vorlage eines Nachweises der Verwendung auf. 3Im Übrigen ist der Regierung der Nachweis der Verwendung rechtzeitig schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 4Bei Förderungen nach Nr. 2 Buchst. a, c, d, e, f, h reicht eine Verwendungsbestätigung entsprechend VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO aus. 5Im Übrigen ist ein Verwendungsnachweis nach Nr. 7.3 ANBest-P vorzulegen.