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KatSZR
Text gilt ab: 01.03.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms Katastrophenschutz Bayern 2030 ist der Kauf folgender Katastrophenschutzausrüstung mit überregionaler Bedeutung für besondere Gefahrenlagen:
a)
Einsatzleitwagen (ELW) und Abrollbehälter (AB) für die Örtliche Einsatzleitung (ÖEL) und für die Unterstützungsgruppe Örtliche Einsatzleitung (UG-ÖEL) oder in Ausnahmefällen, wenn die Erforderlichkeit schlüssig anhand gegebener besonderer Gefahrenpotenziale dargelegt wird, ein Einsatzleitwagen ELW 2 oder ein Abrollbehälter ELW 2 sowie als ergänzende Beschaffung eine Satellitenanlage (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.1),
b)
Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte für die ÖEL und für die UG-ÖEL sowie als ergänzende Beschaffung ein Zeltheizgerät (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.2),
c)
AB Besprechung für die ÖEL und für die UG-ÖEL (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.3),
d)
Mehrzweckboote (MZB) zur Ölwehr (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.4),
e)
mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen sowie als ergänzende Beschaffung eine Transportbox (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.5),
f)
Sandsackabfüllanlagen (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.6),
g)
Ölwehrausstattung (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.7),
h)
ELW für die Unterstützungsgruppe Sanitätseinsatzleitung (UG-SanEL) (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.8),
i)
Ersatzbeschaffung der unter den Buchst. a bis h genannten Fördergegenstände.