Inhalt

KatSZR
Text gilt ab: 01.03.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1. Zweck der Zuwendung

1Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms Katastrophenschutz Bayern 2030 Vorbereitungsmaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Katastrophen. 2Dies umfasst Maßnahmen, die der Verbesserung der Ausstattung der Katastrophenhilfspflichtigen im Hinblick auf deren Katastrophenhilfspflicht dienen. 3Gerade weil die Katastrophenhilfspflichtigen nicht verpflichtet sind, besondere materielle Vorkehrungen für die Abwehr von Katastrophen zu treffen (vergleiche Art. 7 Abs. 2 BayKSG), soll die durch diese Richtlinien geschaffene Förderungsmöglichkeit hierzu einen Anreiz bieten.