Inhalt
1.
Zweck der Zuwendung
1Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms Katastrophenschutz Bayern 2030 Vorbereitungsmaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten. 2Dies umfasst Maßnahmen, die der Verbesserung der Ausstattung der Katastrophenhilfspflichtigen im Hinblick auf deren Katastrophenhilfspflicht dienen. 3Die geförderte Ausstattung soll gemäß Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) auch zur Katastrophenhilfe (außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs) zur Verfügung stehen. 4Gerade weil die Katastrophenhilfspflichtigen nicht verpflichtet sind, besondere materielle Vorkehrungen für die Abwehr von Katastrophen zu treffen (vergleiche Art. 7 Abs. 2 BayKSG), soll die durch diese Richtlinien geschaffene Förderungsmöglichkeit hierzu einen Anreiz bieten. 5Ziel der Zuwendung ist es insbesondere:
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eine ausreichende Ausstattung der Örtlichen Einsatzleitungen nach Art. 6 BayKSG sicherzustellen, die im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der Katastrophenschutzbehörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort leiten;
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den bestehenden Ausstattungsstand bei der Ölschadensbekämpfung auf Gewässern zu erhalten und in Einzelfällen Lücken zu schließen;
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Schäden durch Hochwässer durch die schnelle Verfügbarkeit von Sandsäcken zu verringern;
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Lücken bei der Warnung der Bevölkerung durch mobile Sirenenanlagen zu schließen, insbesondere soweit keine stationären Sirenen verfügbar sind oder die Abdeckung mit stationären Sirenen unwirtschaftlich ist;
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eine ausreichende Ausstattung der Sanitäts-Einsatzleitungen nach § 11 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) sicherzustellen.