Inhalt

KoFöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Art und Umfang der Zuwendung

6.1   Art der Förderung

1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als zweckgebundener Zuschuss oder zweckgebundene Zuweisung gewährt. 2Eine Förderung kann pro Gemeinde nur einmalig gewährt werden, wobei eine Kombination mehrerer Maßnahmen möglich ist. 3Die Projektlaufzeit beträgt höchstens 48 Monate. 4Im Falle der Nr. 2 Buchst. d erfolgt die Förderung als einmalige Anschubförderung.

6.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind ausschließlich Ausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen, zur Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2Zuwendungsfähig sind insbesondere Personal- und Sachausgaben, die unmittelbar dem Förderzweck zugeordnet werden können; Personalkosten sind nur dann zuwendungsfähig, wenn es sich um eigens zur Projektdurchführung eingestelltes Personal handelt. 3Die zur Erfüllung von Pflichtaufgaben der Gemeinden anfallenden Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig ebenso wie Ausgaben für Bauarbeiten, mit Ausnahme von Umbaumaßnahmen, die beispielsweise der Verbesserung der Barrierefreiheit dienen, und Ausgaben für kommunale Regiearbeiten.

6.2.1   Zuwendungsfähige Ausgaben bei Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. a und b

1Bei Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. a und b sind auch Ausgaben für Beratungsleistungen durch externe Dienstleister zuwendungsfähig. 2Hingegen sind insbesondere Ausgaben für medizinische Ausstattung oder weitere Einrichtungsgegenstände nicht zuwendungsfähig, ebenso wie Betriebskosten der jeweiligen Einrichtungen. 3Ebenso sind Kosten für die Übernahme von Praxen im Zusammenhang mit der Gründung kommunaler MVZ nicht zuwendungsfähig.

6.2.2   Zuwendungsfähige Ausgaben bei Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. d

Bei Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. d sind insbesondere Ausgaben im Zusammenhang mit der erstmaligen Einrichtung eines Mobilitätsangebotes zuwendungsfähig; nicht zuwendungsfähig sind hingegen Betriebs- und Folgekosten.

6.3   Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Zuwendung orientiert sich an Art und Umfang der zu fördernden Maßnahme. 2Die Zuwendung beträgt grundsätzlich bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Projektausgaben, höchstens jedoch 150 000 Euro. 3Für Zuwendungsempfänger, deren durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner in den letzten drei Jahren vor Antragstellung unter dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse liegt und deren Saldo der freien Finanzspannen in den letzten drei Jahren vor Antragstellung jeweils ein negatives Ergebnis aufweist, kann die Zuwendung auf Antrag bis zu 90 % betragen. 4Die freie Finanzspanne errechnet sich bei kameraler Haushaltsführung aus der Zuführung zum Vermögenshaushalt abzüglich der ordentlichen Tilgungen abzüglich einer eventuellen Zuführung vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt ohne Berücksichtigung von Ersatzeinnahmen und Rücklagen, bei doppischer Haushaltsführung aus dem Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit abzüglich der ordentlichen Tilgungen ohne Berücksichtigung von Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen und Finanzanlagen. 5Maßgeblich sind die Ergebnisse der Jahresrechnungen.

6.4   Bagatellgrenze

Zuwendungen können nur beantragt werden, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. c und e mindestens 10 000 Euro betragen, für alle anderen Maßnahmen 25 000 Euro.

6.5   Mehrfachförderungen

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zweck andere Haushaltsmittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärfinanzierung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich, soweit EU-beihilferechtlich zulässig. 3Auch in diesen Fällen ist vom Zuwendungsempfänger ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen.