Inhalt

KoFöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Zuwendungsempfänger

1Antragsberechtigt sind Gemeinden im ländlichen Raum mit höchstens 20 000 Einwohnern und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die von ihnen geführten Unternehmen im Sinn des Art. 86 GO und Art. 49 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) mit Sitz in Bayern sowie deren gemeindliche Einrichtungen mit Sitz in Bayern. 2Antragsberechtigt sind daneben Gemeinden im ländlichen Raum mit mehr als 20 000 Einwohnern und höchstens 30 000 Einwohnern mit Sitz in Bayern, die zudem zu den Räumen mit besonderem Handlungsbedarf im Sinn von Nr. 2.2.3 (Z) in Verbindung mit Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das LEP zählen. 3Zudem sind Zusammenschlüsse der in Satz 2 genannten Gemeinden in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die von ihnen geführten Unternehmen im Sinn des Art. 86 GO und Art. 49 KommZG mit Sitz in Bayern sowie deren gemeindliche Einrichtungen mit Sitz in Bayern antragsberechtigt.