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KoFöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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2126.0-G

Richtlinie über die Förderung kommunalen Engagements für die ärztliche Versorgung vor Ort
(Kommunalförderrichtlinie – KoFöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 4. Dezember 2023, Az. 31c-G8060-2018/57/172

(BayMBl. Nr. 643)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention über die Richtlinie über die Förderung kommunalen Engagements für die ärztliche Versorgung vor Ort (Kommunalförderrichtlinie – KoFöR) vom 4. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 643)

1Zentrales Ziel der Staatsregierung ist es, für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig vom Alter, Einkommen und von sozialer Herkunft eine möglichst wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung sicherzustellen. 2Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen für Maßnahmen von Gemeinden, die dem Erhalt oder der Verbesserung der ärztlichen Versorgung im ländlichen Raum dienen. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 5Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden. 6Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sind in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten.