Inhalt

KoFöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

12.   Rückzahlung

1Die Förderung ist bei einem Verstoß gegen die in Nr. 5 Buchst. c genannte Zuwendungsvoraussetzung vollständig zurückzuzahlen. 2Im Falle einer nur kurzfristigen Erreichung des Förderzwecks einer nach Nr. 2 geförderten Maßnahme, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Förderung ganz oder teilweise zurückgefordert werden. 3Die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.