Inhalt

KoFöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

13.   Prüfungsrecht

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Zuwendung Prüfungen im Sinn des Art. 91 BayHO durchzuführen.