Inhalt

KoFöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

10.   Bewilligung und Auszahlung

1Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anträge und erlässt Zuwendungsbescheide. 2Sofern dem Antrag nicht entsprochen werden kann, ergeht ein Ablehnungsbescheid. 3Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf gesonderten Antrag.