Inhalt

KoFöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden folgende Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung:
a)
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aufbau von Einrichtungen der vernetzten Versorgung wie Gesundheitszentren, Primärversorgungszentren, Teampraxen und intersektoralen Gesundheitszentren zur Bündelung von gesundheitlichen und pflegerischen oder sozialen Dienstleistungen an einem Ort; zwingender Bestandteil der zu errichtenden Einrichtung ist mindestens ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes oder ermächtigtes haus- oder kinderärztliches Versorgungsangebot,
b)
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gründung kommunaler Eigeneinrichtungen gemäß § 105 Abs. 5 SGB V oder der Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1a SGB V,
c)
die Bereitstellung von Service- und Beratungsangeboten der Gemeinden im Rahmen der zulässigen indirekten Wirtschafts- und Gründerförderung, insbesondere Ansiedlungsberatung, Unterstützung bei der Standortsuche, Suche nach geeigneten Praxisräumen, Beratung über Fördermöglichkeiten sowie weitere Service- und Beratungsangebote der Gemeinden zur Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten wie die Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum oder Baugrundstücken und die Unterstützung bei der Suche nach einem Kindergartenplatz,
d)
die Etablierung von Mobilitätsangeboten für Ärztinnen und Ärzte oder Patientinnen und Patienten, insbesondere die Einrichtung von Patientenfahrdiensten,
e)
die Entwicklung und Durchführung von Imagekampagnen und Marketingaktivitäten zur Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten.
2Förderfähige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Richtlinie zum Förderprogramm von Bürgerbusprojekten und reine Machbarkeitsstudien sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.