Inhalt

KoFöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Zweck der Zuwendung

1Eine ausreichende wohnortnahe ambulante ärztliche Versorgung ist in Bayern überwiegend gewährleistet. 2Aufgrund ungünstiger Entwicklungen von infrastrukturellen und soziodemografischen Faktoren kann es insbesondere bei einer Kumulierung besonderer Herausforderungen, wie dem Zusammentreffen einer alternden Bevölkerung mit erhöhtem medizinischen Versorgungsbedarf bei gleichzeitig ebenfalls älter werdender Ärzteschaft sowie ungünstiger Erreichbarkeit und Mobilitätslage, gleichwohl in Einzelfällen zu einem eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung kommen. 3Für diese Regionen, die häufig einen ländlichen Charakter aufweisen, ist es oftmals schwieriger, ausreichend Ärztinnen und Ärzte für eine vertragsärztliche Tätigkeit zu gewinnen, um die Versorgungslage langfristig zu stabilisieren. 4Als Ergänzung zur gesetzlich normierten Sicherstellungsverpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns können auch Gemeinden einen Beitrag zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen leisten. 5Der Freistaat Bayern begrüßt diesbezügliches kommunales Engagement und unterstützt Gemeinden im ländlichen Raum dabei, bestmögliche Rahmenbedingungen für den Erhalt und die Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in ihren Gemeinden zu schaffen.