Inhalt

HebNpR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Vorhabenbeginn

1Das Vorhaben darf vor Antragstellung begonnen werden. 2Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.

4.2   Zeitpunkt der Niederlassung, Dauer der Tätigkeit

1Die Hebamme muss ihre Niederlassung in Bayern nach dem 31. Dezember 2023 begründen und über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Antragstellung freiberuflich tätig sein. 2Im Fall der Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit muss der Zeitraum zwischen deren Beendigung und der Wiederanmeldung der Tätigkeit nach Art. 10 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) mindestens ein Jahr betragen.

4.3   „De-minimis“-Beihilfe

Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten.