Inhalt

HebNpR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

9.   Erfolgskontrolle

1Im Rahmen der Datenverarbeitung der Zuwendung werden die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten auf Datenträgern gespeichert und vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention und der Bewilligungsbehörde oder in deren Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Zuwendung ausgewertet und die Auswertungsergebnisse veröffentlicht. 2Mit dem Antrag ist die Kenntnisnahme der entsprechenden Datenschutzinformation zu bestätigen.