Inhalt
11.
Übergangsregelung
In den Fällen, in denen die Niederlassung vor dem 1. Januar 2024 begründet worden, die Antragstellung jedoch erst danach erfolgt ist, entscheidet die Bewilligungsbehörde über den Antrag auf der Grundlage der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Hebammenniederlassungsprämienrichtlinie vom 16. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 313), die durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 746) geändert worden ist.