Inhalt

HebNpR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Zweck der Niederlassungsprämie

1Für die Sicherstellung einer flächendeckenden Hebammenversorgung müssen insgesamt mehr Hebammen gewonnen werden. 2Viele Hebammen denken aufgrund der gestiegenen Arbeitsbelastung an eine Aufgabe des Berufs oder haben dies bereits getan, und das bei stetig steigenden Geburtenzahlen. 3Insbesondere in den Ballungsräumen bestehen teilweise bereits gravierende Nachfrageüberhänge in der Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung. 4Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung fördert und sichert der Staat gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Bayern. 5Hierzu gehört auch die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Hebammenleistungen. 6Um seinem Verfassungsauftrag und seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden, soll die Niederlassung freiberuflicher Hebammen in Bayern durch den Freistaat gefördert werden. 7Ziel ist es, eine Tätigkeit in Bayern attraktiver zu machen und mehr Hebammen zu gewinnen, um auch in Zukunft ein flächendeckendes Angebot und eine qualitativ hochwertige Versorgung für Schwangere, junge Mütter und Neugeborene in Bayern gewährleisten zu können.