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HebNpR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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2126.0-G

Richtlinie über die Förderung der Niederlassung freiberuflicher Hebammen
(Hebammenniederlassungsprämienrichtlinie – HebNpR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 6. Dezember 2023, Az. 32c-G8571.88-2018/25-35

(BayMBl. Nr. 641)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention über die Richtlinie über die Förderung der Niederlassung freiberuflicher Hebammen (Hebammenniederlassungsprämienrichtlinie – HebNpR) vom 6. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 641)

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen an freiberuflich tätige Hebammen mit Niederlassung in Bayern. 2Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.