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HebNpR
Text gilt ab: 30.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2126.0-G

Richtlinie über die Förderung der Niederlassung freiberuflicher Hebammen
(Hebammenniederlassungsprämienrichtlinie – HebNpR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 6. Dezember 2023, Az. 32c-G8571.88-2018/25-35

(BayMBl. Nr. 641)

Zitiervorschlag: Hebammenniederlassungsprämienrichtlinie (HebNpR) vom 6. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 641), die durch Bekanntmachung vom 7. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 288) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen an freiberuflich tätige Hebammen mit Niederlassung in Bayern. 2Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.