Inhalt

HebNpR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

8.   Nebenbestimmungen

Es werden folgende Nebenbestimmungen in die Bescheide aufgenommen:

8.1   Zweckbindung

1Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. 2Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

8.2   Dauerhaftes Tätigwerden

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Antragstellung freiberuflich als Hebamme in Bayern tätig sein.

8.3   Mitteilungspflichten

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn
nach Antragstellung oder Bewilligung weitere Zuwendungen für die Begründung der Niederlassung bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder bewilligt werden, oder
sich für die Bewilligung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, insbesondere wenn die freiberufliche Hebammentätigkeit vor Ablauf von drei Jahren ab Antragstellung aufgegeben wird.

8.4   Aufbewahrungspflicht

1Belege im Zusammenhang mit der Begründung der Niederlassung müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. 2Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Belege und Verträge, alle sonst mit der Begründung der Niederlassung zusammenhängenden Unterlagen sowie im Falle der Antragstellung auf elektronischem Wege eine Ausfertigung des Antrags fünf Jahre nach Antragstellung aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 3Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. 4Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

8.5   Prüfung der Verwendung

Die Nr. 7.1 Satz 1 und 2 sowie Nr. 7.3 ANBest-P sind unverändert in den Bescheid aufzunehmen.

8.6   Mitwirkung bei der Erfolgskontrolle

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei Bedarf an einer begleitenden oder abschließenden Erfolgskontrolle mitzuwirken und dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, dem Landesamt für Pflege oder deren Beauftragten die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

8.7   Rückforderung

1Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. 2Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
die Hebammentätigkeit nicht mindestens drei Jahre ab Antragstellung freiberuflich weitergeführt wird; in diesem Fall kann die Prämie zeitanteilig für die vollen Kalendermonate, in denen die Hebamme nicht freiberuflich tätig war, zurückgefordert werden; ausgenommen davon sind vorübergehende Unterbrechungen der Tätigkeit, insbesondere aufgrund Krankheit, Pflege naher Angehöriger oder Elternzeit,
sonstige Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden.