Inhalt

HebNpR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Förderung

5.1   Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung in Höhe von bis zu einmalig 5 000 Euro gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Niederlassung im Freistaat stehenden Ausgaben. 2Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür folgende Kostenpauschalen angesetzt:
Mehrbedarf für Vorauszahlung der Berufshaftpflichtprämie
Bei Niederlassung erstmalig zu entrichtende Versicherungsbeiträge
Mehrbedarf für Büromanagement
Mehrbedarf für Erstausstattung
Mehrbedarf für Räumlichkeiten
Mehrbedarf für Marketing
Mehrbedarf für Beratungsleistungen, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten
Mehrbedarf für Mobilität
Mehrbedarf für Fortbildungsleistungen vor Wiedereinstieg.
3Der Gesamtbetrag der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt insgesamt 5 600 Euro.

5.3   Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn die Hebamme für denselben Zweck Zahlungen aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern, eines anderen Landes, des Bundes, der EU oder anderer ausländischer Staaten erhält.