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FöR-TH
Text gilt ab: 16.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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2091.2-U

Richtlinie zur Förderung von Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen, Vorhaben zur Verbesserung des Tierschutzes und zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen
(Förderrichtlinie Tierheime – FöR-TH)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 25. Oktober 2023, Az. 45-G8735-2023/15-60

(BayMBl. Nr. 545, 2024 Nr. 3)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinie zur Förderung von Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen, Vorhaben zur Verbesserung des Tierschutzes und zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen (Förderrichtlinie Tierheime – FöR-TH) vom 25. Oktober 2023 (BayMBl. Nr. 545, 2024 Nr. 3)

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO), Zuwendungen für Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen, für Ausgaben für Ausrüstung und Ausstattung von Tierheimen mit Geräten und Materialien, die für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, für Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte durch Tierheime und zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.   Zweck und Zielsetzung der Zuwendungen

1.1   Zweck der Zuwendungen

Zweck der Zuwendungen ist die Förderung von
Investitionen für Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen,
Ausgaben für Ausrüstung und Ausstattung von Tierheimen mit Geräten und Materialien, die für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind,
Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte durch Tierheime und
Vorhaben zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen.

1.2   Zielsetzung der Zuwendungen

1Die staatliche Förderung zielt auf die Verbesserung der Unterbringung von Heimtieren durch Unterstützung von Neu-, An-, Aus- und Umbauten sowie baulicher Modernisierung von Tierheimen, auf die Bezuschussung von Ausgaben im Zusammenhang mit Ausrüstung und Ausstattung von Tierheimen mit Geräten und Materialien, die für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, der Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte (Verwaltungsausgaben) durch Tierheime und auf die Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen. 2Tierheime im Sinne dieser Förderrichtlinie sind alle Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), die auf Dauer angelegt sind und der Aufnahme, Pflege und Weitervermittlung von Heimtieren als Fund- oder Abgabetiere dienen. 3Nicht in den Anwendungsbereich dieser Förderrichtlinie fallen:
Heimtiere unterbringende Einrichtungen, die eine institutionelle Förderung erhalten,
Einrichtungen oder Organisationen, die Heimtiere aus anderen Staaten zum Zwecke der Vermittlung oder der Abgabe an Dritte verbringen oder einführen; dies gilt insbesondere für Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG. Die Bewilligungsbehörde (Nr. 6.1) kann in Fällen, in denen das Verbringen oder die Einfuhr aufgrund von Auswirkungen höherer Gewalt (zum Beispiel Überschwemmungen, Kriegshandlungen) erfolgt sowie bei Ausübung dieser Tätigkeit in Einzelfällen, sofern der Anteil aus dem Ausland aufgenommener Tiere 5 % der im Jahresmittel aufgenommen Tiere nicht übersteigt, Ausnahmen zulassen.

2.   Gegenstand der Förderung

2.1   Bau- und Sanierungsvorhaben

1Gefördert werden Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen in Bayern, die der Verbesserung der Unterbringungssituation der Heimtiere dienen. 2Diese umfassen:
Neu-, An-, Aus- und Umbauten, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen und energetischen Funktionalität und
bauliche Maßnahmen zur Schaffung, zum Ausbau und zur Verbesserung von Quarantäneplätzen in Tierheimen.

2.2   Ausgaben für Ausrüstung und Ausstattung

1Gefördert werden Ausgaben für Ausrüstung und Ausstattung von Tierheimen mit Geräten und Materialien, die für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind. 2Hierunter fallen technische Geräte und Materialien, die für die Unterbringung, Versorgung und Pflege der Heimtiere erforderlich sind, jedoch keine Verbrauchsmaterialien oder Tierarzneimittel.

2.3   Vermittlungstätigkeit der Tierheime für Heimtiere an Privathaushalte

Gefördert werden laufende Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte durch Tierheime in Bayern.

2.4   Vorhaben zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen

Gefördert werden Vorhaben zur Eindämmung der Vermehrung herrenloser Hauskatzen in Bayern durch Kastration.

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Träger von in Bayern gelegenen Tierheimen sowie bayerische Kommunen oder rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse als Träger eines Tierheims. 2Nichtöffentliche Träger von Tierheimen müssen für das jeweilige Tierheim in Bayern eine bisherige Mindestbetriebszeit von fünf Jahren vorweisen können. 3Zuwendungsempfänger bei Vorhaben nach Nr. 2.4 sind ferner auf Dauer angelegte gemeinnützige Tierschutzorganisationen mit Sitz in Bayern.

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Kommunale Unterstützung

Vorhaben im Sinne der Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3 von anderen als kommunalen Trägern sind nur förderfähig, wenn der Zuwendungsempfänger regelmäßig kommunale Leistungen für die Unterbringung von Heimtieren, insbesondere aufgefundenen Heimtieren (zum Beispiel Pauschalbetrag pro Einwohner), zur Deckung der laufenden Ausgaben des Tierheims erhält.

4.2   Rechtliche Verpflichtungen und Genehmigungen

1Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 müssen geeignet sein, die Unterbringung oder Pflege von Heimtieren zu verbessern. 2Sie müssen den Vorgaben des § 2 TierSchG und, sofern es um die Haltung von Hunden geht, der Tierschutz-Hundeverordnung entsprechen. 3Der Zuwendungsempfänger muss für das zu fördernde Vorhaben alle notwendigen bestandskräftigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachweisen. 4Steht bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 das Grundstück nicht im Eigentum des Zuwendungsempfängers, muss dieser seine Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens nachweisen.5Tiermedizinische Maßnahmen bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.4 müssen von einer approbierten Tierärztin oder einem approbierten Tierarzt durchgeführt werden.

4.3   Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers

1Der Zuwendungsempfänger muss über eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Durchführung des Vorhabens, für den Betrieb und den Unterhalt während der vorgesehenen Dauer beziehungsweise Zweckbindungsfrist nach Nr. 4.4 verfügen. 2Auf Verlangen der zuständigen Behörde (Nr. 6.1) sind Nachweise vorzulegen.

4.4   Zweckbindungsfrist

1Für Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 gilt eine Zweckbindungsfrist von zehn Jahren, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen ist. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Abnahme des Bauvorhabens. 3Für im Rahmen von Vorhaben im Sinne der Nr. 2.2 angeschaffte Gegenstände gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren, sofern der Kaufpreis des einzelnen Gegenstandes mehr als 800 Euro beträgt; im Übrigen beträgt die Zweckbindungsfrist ein Jahr.

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

1Die Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.1 werden nach Maßgabe der Nr. 5.3.1 und für Vorhaben nach Nr. 2.2 nach Maßgabe der Nr. 5.3.2 jeweils als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in nicht rückzahlbarer Form gewährt. 2Die Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.3 sowie für Vorhaben nach Nr. 2.4 wird nach Maßgabe der Nr. 5.3.3 als Pauschale pro vermitteltem Tier beziehungsweise nach Maßgabe der Nr. 5.3.4 als Pauschale pro kastriertem Tier gewährt (Festbetragsfinanzierung).

5.2   Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben

5.2.1   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens erforderlich sind. 2Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Bau- und Baunebenkosten bei Vorhaben nach Nr. 2.1, soweit die Ausgaben den Kostengruppen 200, 300, 400, 500, 730 und 740 der DIN 276 zuzuordnen sind,
Ausgaben für Ausrüstung und Ausstattung nach Nr. 2.2,
Personal- und Sachausgaben für die Vermittlung von herrenlosen Heimtieren nach Nr. 2.3; zu den Sachausgaben gehören auch die Ausgaben für diesbezügliche Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Einrichtung und Pflege einer den Vermittlungsaktivitäten dienenden Internet- und Social-Media-Präsenz,
Personal- und Sachausgaben für die Kastration herrenloser Hauskatzen nach Nr. 2.4,
freiwillig erbrachte unentgeltliche Arbeitsleistungen; diese Arbeitsleistungen werden nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt gegebenen Zuschussfähigen Höchstsätzen in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) in der jeweils geltenden Fassung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt.

5.2.2  

Nicht zuwendungsfähig sind die erstattungsfähige Umsatzsteuer nach § 15 Umsatzsteuergesetz sowie Ausgaben für
vorbereitende Planungen und Planungsaufträge,
Maßnahmen, die vor dem Vorhabenbeginn im Sinne der Verwaltungsvorschrift VV Nr. 1.3.2 zu Art. 44 BayHO durchgeführt werden (siehe Nr. 8),
Räumlichkeiten, die der Gewinnerzielung dienen (zum Beispiel vermietete oder verpachtete Räumlichkeiten),
die Finanzierung (zum Beispiel Beschaffung und Verzinsung von Krediten),
Informationskampagnen, Werbung, Vertrieb und Repräsentation, soweit sie nicht in Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren stehen,
Unterhalt und Betrieb der geförderten baulichen Vorhaben,
Fahrten und Tiertransporte, soweit sie nicht in Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren oder Projekten zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen stehen,
die Entwicklung von Konzepten,
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
Versicherungen, sofern diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind,
kommunale Regiearbeiten (insbesondere Personalausgaben innerhalb der öffentlichen Verwaltung),
Tierfutter und -arzneimittel,
Verbrauchsmaterial (zum Beispiel Reinigungsmittel) und
Ausstattung für Büro- und Sozialräume.

5.3   Höhe der Zuwendung

5.3.1  

1Bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 beträgt der Fördersatz 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Höchstbetrag der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.1 beträgt 300 000 Euro je Vorhaben, davon für die Kostengruppe 200 nach DIN 276 maximal 30 000 Euro. 3Der Mindestbetrag beträgt 3 000 Euro je Vorhaben.

5.3.2  

1Bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.2 wird für Ausrüstung und Ausstattung von Tierheimen mit Geräten und Materialien, die für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, ein Fördersatz von 50 % gewährt. 2Der Höchstbetrag der Zuwendung für Anschaffungen nach Nr. 2.2 beträgt 10 000 Euro, der Mindestbetrag 500 Euro pro Kalenderjahr.

5.3.3  

1Bei Vermittlungsaktivitäten im Sinne der Nr. 2.3 wird für jede nachgewiesene Vermittlung an einen Privathaushalt eine Pauschale für die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers in Höhe von 80 Euro für Vermittlungen von Hunden und 30 Euro für Vermittlungen von Katzen und anderen Heimtieren gewährt. 2Werden mehrere Kleintiere als Gruppe vermittelt, wird die Pauschale nur einmal gewährt. 3Mit dieser Pauschale sind auch Fahrt- und Personalkosten für Prüfung der zukünftigen Haltung (Platzkontrolle, Haltersachkunde) sowie Ausgaben für die diesbezügliche Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Einrichtung beziehungsweise Pflege einer Internet- und Social-Media-Präsenz, abgegolten. 4Der Höchstbetrag der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.3 beträgt 5 000 Euro pro Jahr.

5.3.4  

1Bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.4 wird für jede nachgewiesene Kastration eines weiblichen Tieres eine Pauschale in Höhe von 70 Euro und für jede nachgewiesene Kastration eines männlichen Tieres eine Pauschale in Höhe von 45 Euro gewährt. 2Der Höchstbetrag der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.4 beträgt 20 000 Euro pro Jahr.

5.4   Mehrfachförderung und Förderkonkurrenz

1Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für das Vorhaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können. 2Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel des Bundes oder der Europäischen Union, für dasselbe Vorhaben sind zulässig. 3Bei Finanzierung durch mehrere Stellen darf der Gesamtbetrag der Zuwendung jedoch 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.5   Sonstige Regelungen

1Unentgeltliche Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers (unbare Eigenleistung) sowie zweckgebundene Geld- und Sachspenden (bare Eigenleistung) werden als Eigenmittel an der Finanzierung anerkannt. 2Sachspenden können hierbei bis zu 80 % des angemessenen Unternehmenspreises angesetzt werden. 3Die unbare Eigenleistung darf 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 4Die bare Eigenleistung des Zuwendungsempfängers darf 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschreiten. 5In den Fällen der Nr. 2.1 und 2.2 ist der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben und damit der Zuwendung unter Vorbehalt einer Festsetzung durch Schlussbescheid zu stellen. 6In den Fällen der Nr. 2.3 ist der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Höhe des bewilligten Gesamtbetrages (voraussichtliche Zahl der Vermittlungen) unter Vorbehalt einer Festsetzung durch Schlussbescheid (abhängig von der Zahl der tatsächlichen Vermittlungen bis maximal zur bewilligten Förderhöhe) zu stellen. 7In den Fällen der Nr. 2.4 ist der Zuwendungsbescheid (voraussichtliche Anzahl von zu kastrierenden Kätzinnen und Kater) hinsichtlich der Höhe des bewilligten Gesamtbetrags unter Vorbehalt einer Festsetzung durch Schlussbescheid (abhängig von der Zahl der durchgeführten Kastrationen und dem tatsächlichen Geschlecht der kastrierten Hauskatzen bis maximal zur bewilligten Förderhöhe) zu stellen. 8Nach Erlass des unter Vorbehalt ergangenen Zuwendungsbescheids oder nach schriftlicher Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn wird für eine Erhöhung der Ausgaben grundsätzlich keine erhöhte Zuwendung gewährt.

6.   Zuständige Behörde, Stichtag und Antragsunterlagen

6.1   Zuständige Behörde

Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Oberfranken.

6.2   Antragszeitraum

1Anträge können im gesamten laufenden Kalenderjahr bei der Bewilligungsbehörde (Nr. 6.1) gestellt werden. 2Sind die Haushaltsmittel für das Kalenderjahr ausgeschöpft und müssen Anträge aus diesem Grund abgelehnt werden, können die Anträge im darauffolgenden Jahr neu gestellt werden. 3Pro Antragsteller kann jeweils für die Fördergegenstände nach den Nrn. 2.1. und 2.3. nur ein Förderantrag pro Kalenderjahr bewilligt werden. 4Anträge, die im Jahr 2023 nach der FöR-TH vom 27. September 2022 gestellt worden sind, bleiben hiervon unberührt.

6.3   Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum für Vorhaben nach Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4 beträgt ein Jahr und beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids, sofern keine schriftliche Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wurde. 2Bewilligungszeiträume für Vorhaben nach der Nr. 2.1 werden von der zuständigen Behörde individuell festgelegt.

6.4   Antragsunterlagen

1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Formblatt „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ A bei Vorhaben nach Nr. 2.1 oder Formblatt B bei Vorhaben beziehungsweise Anschaffungen nach Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4, abrufbar über das Internet im Bayernportal oder auf der Homepage der Regierung von Oberfranken jeweils unter der Leistung „Tierheim; Beantragung einer Förderung“,
die Satzung des Vereins sowie ein Beschluss des zuständigen Organs des Antragstellers zur Umsetzung des Vorhabens, sofern die Satzung diesen Beschluss für die geplante Ausgabe vorsieht,
bei Tierheimen die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des TierSchG,
eine Einnahme-Überschuss-Rechnung des Antragstellers für das vorangegangene Kalenderjahr,
bei gemeinnützigen Trägern von Tierheimen und bei gemeinnützigen Tierschutzorganisationen der Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Antragstellers durch das zuständige Finanzamt,
Angaben über eigene Mittel, die für das Vorhaben zur Verfügung stehen (Ausgabengliederung mit Kostenschätzungen für unentgeltliche Arbeitsleistungen und Mitteilung über zweckgebundene Geld- oder Sachspenden),
eine Erklärung über den Bezug regelmäßiger kommunaler Leistungen (zum Beispiel Pauschalbetrag pro Einwohner) zur Deckung der laufenden Ausgaben des Tierheims (Nachweis entfällt für Vorhaben nach Nr. 2.4),
Erklärung, dass Ausgaben und Finanzierungen für wirtschaftliche Tätigkeiten (zum Beispiel vermietete beziehungsweise verpachtete Räumlichkeiten) zur Vermeidung von Quersubventionen buchhalterisch eindeutig von Ausgaben und Finanzierungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten getrennt werden.
2Bei Bau- und Sanierungsvorhaben (Nr. 2.1) sind ferner vorzulegen:
eine Darstellung der angestrebten Verbesserung für die unterzubringenden Heimtiere mit Planunterlagen (bei Hochbauten unter Verwendung der Muster 5 und 6 der VV zu Art. 44 BayHO) und
ein Nachweis über das Nutzungsrecht am Vorhabenstandort (zum Beispiel durch eine Kopie des Miet- oder Pachtvertrags über die genutzten Flächen und Gebäude) oder der Nachweis über die dingliche Berechtigung am Grundstück in Form eines Auszugs aus dem Grundbuch.
3Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.

7.   Bewilligungsverfahren

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes, holt gegebenenfalls erforderliche Stellungnahmen von Fachbehörden, insbesondere der zuständigen Veterinärbehörde, ein und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. 2Die Förderakten der Bewilligungsbehörde sind gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren.

8.   Beginn der Ausführung

1Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag beziehungsweise vor schriftlicher Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert. 2Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. 3Bei Bau- und Sanierungsvorhaben gelten vorbereitende Planungen oder Planungsaufträge und Arbeiten im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3.2 Sätze 2 und 3 zu Art. 44 BayHO nicht als Beginn des Vorhabens. 4Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich nach Maßgabe von VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO erteilen und diese mit Hinweisen verbinden. 5Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. 6Nach der Einwilligung ist binnen sechs Monaten über den Zuwendungsantrag zu entscheiden.

9.   Auszahlungsantrag

1Auszahlungen erfolgen grundsätzlich nach Vorlage des Verwendungsnachweises. 2Bei Vorhaben nach Nr. 2.1 können Auszahlungen nach dem Fortschritt des Bau- oder Sanierungsvorhabens geleistet werden. 3Auszahlungsanträge sind mit dem Formblatt „Auszahlungsantrag“ (abrufbar über das Internet im Bayernportal oder auf der Homepage der Regierung von Oberfranken jeweils unter der Leistung „Tierheim; Beantragung einer Förderung“) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

10.   Nachweis der Verwendung, Prüfungsrechte und Aufbewahrungsfristen

1Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. 2Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde vom Zuwendungsempfänger anhand des Formblattes „Verwendungsnachweis“ (Muster 4 zu Art. 44 BayHO abrufbar über das Internet im Bayernportal oder auf der Homepage der Regierung von Oberfranken jeweils unter der Leistung „Tierheim; Beantragung einer Förderung“) nachzuweisen. 3Der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Maßnahme, aber spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 4Neben der Bewilligungsbehörde und dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor Ort und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 5Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen. 6Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren.

11.   Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde wahrgenommen.

12.   Einvernehmen

Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.

13.   Vollzugshinweise

Vollzugshinweise zu dieser Richtlinie werden auf der Internetseite der Regierung von Oberfranken veröffentlicht.

14.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 16. November 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinie zur Förderung von Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen, Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte durch Tierheime und Vorhaben zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen (FörderRL Tierheime – FöR-TH) vom 27. September 2022 (BayMBl. Nr. 588) tritt mit Ablauf des 15. November 2023 außer Kraft. 3Vorhaben, die auf Grundlage der FöR-TH vom 18. Juli 2019 bewilligt wurden, werden noch auf Grundlage der Bestimmungen der FöR-TH vom 18. Juli 2019 geprüft und abgewickelt. 4Vorhaben, die auf Grundlage der FöR-TH vom 27. September 2022 bewilligt wurden, werden noch auf Grundlage der Bestimmungen der FöR‑TH vom 27. September 2022 geprüft und abgewickelt.

Dr. Rüdiger Detsch
Ministerialdirektor