Inhalt

FöR-TH
Text gilt ab: 16.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

1Die Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 2.1 werden nach Maßgabe der Nr. 5.3.1 und für Vorhaben nach Nr. 2.2 nach Maßgabe der Nr. 5.3.2 jeweils als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in nicht rückzahlbarer Form gewährt. 2Die Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.3 sowie für Vorhaben nach Nr. 2.4 wird nach Maßgabe der Nr. 5.3.3 als Pauschale pro vermitteltem Tier beziehungsweise nach Maßgabe der Nr. 5.3.4 als Pauschale pro kastriertem Tier gewährt (Festbetragsfinanzierung).

5.2   Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben

5.2.1   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens erforderlich sind. 2Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Bau- und Baunebenkosten bei Vorhaben nach Nr. 2.1, soweit die Ausgaben den Kostengruppen 200, 300, 400, 500, 730 und 740 der DIN 276 zuzuordnen sind,
Ausgaben für Ausrüstung und Ausstattung nach Nr. 2.2,
Personal- und Sachausgaben für die Vermittlung von herrenlosen Heimtieren nach Nr. 2.3; zu den Sachausgaben gehören auch die Ausgaben für diesbezügliche Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Einrichtung und Pflege einer den Vermittlungsaktivitäten dienenden Internet- und Social-Media-Präsenz,
Personal- und Sachausgaben für die Kastration herrenloser Hauskatzen nach Nr. 2.4,
freiwillig erbrachte unentgeltliche Arbeitsleistungen; diese Arbeitsleistungen werden nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt gegebenen Zuschussfähigen Höchstsätzen in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) in der jeweils geltenden Fassung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt.

5.2.2  

Nicht zuwendungsfähig sind die erstattungsfähige Umsatzsteuer nach § 15 Umsatzsteuergesetz sowie Ausgaben für
vorbereitende Planungen und Planungsaufträge,
Maßnahmen, die vor dem Vorhabenbeginn im Sinne der Verwaltungsvorschrift VV Nr. 1.3.2 zu Art. 44 BayHO durchgeführt werden (siehe Nr. 8),
Räumlichkeiten, die der Gewinnerzielung dienen (zum Beispiel vermietete oder verpachtete Räumlichkeiten),
die Finanzierung (zum Beispiel Beschaffung und Verzinsung von Krediten),
Informationskampagnen, Werbung, Vertrieb und Repräsentation, soweit sie nicht in Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren stehen,
Unterhalt und Betrieb der geförderten baulichen Vorhaben,
Fahrten und Tiertransporte, soweit sie nicht in Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren oder Projekten zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen stehen,
die Entwicklung von Konzepten,
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
Versicherungen, sofern diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind,
kommunale Regiearbeiten (insbesondere Personalausgaben innerhalb der öffentlichen Verwaltung),
Tierfutter und -arzneimittel,
Verbrauchsmaterial (zum Beispiel Reinigungsmittel) und
Ausstattung für Büro- und Sozialräume.

5.3   Höhe der Zuwendung

5.3.1  

1Bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 beträgt der Fördersatz 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Höchstbetrag der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.1 beträgt 300 000 Euro je Vorhaben, davon für die Kostengruppe 200 nach DIN 276 maximal 30 000 Euro. 3Der Mindestbetrag beträgt 3 000 Euro je Vorhaben.

5.3.2  

1Bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.2 wird für Ausrüstung und Ausstattung von Tierheimen mit Geräten und Materialien, die für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, ein Fördersatz von 50 % gewährt. 2Der Höchstbetrag der Zuwendung für Anschaffungen nach Nr. 2.2 beträgt 10 000 Euro, der Mindestbetrag 500 Euro pro Kalenderjahr.

5.3.3  

1Bei Vermittlungsaktivitäten im Sinne der Nr. 2.3 wird für jede nachgewiesene Vermittlung an einen Privathaushalt eine Pauschale für die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers in Höhe von 80 Euro für Vermittlungen von Hunden und 30 Euro für Vermittlungen von Katzen und anderen Heimtieren gewährt. 2Werden mehrere Kleintiere als Gruppe vermittelt, wird die Pauschale nur einmal gewährt. 3Mit dieser Pauschale sind auch Fahrt- und Personalkosten für Prüfung der zukünftigen Haltung (Platzkontrolle, Haltersachkunde) sowie Ausgaben für die diesbezügliche Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Einrichtung beziehungsweise Pflege einer Internet- und Social-Media-Präsenz, abgegolten. 4Der Höchstbetrag der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.3 beträgt 5 000 Euro pro Jahr.

5.3.4  

1Bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.4 wird für jede nachgewiesene Kastration eines weiblichen Tieres eine Pauschale in Höhe von 70 Euro und für jede nachgewiesene Kastration eines männlichen Tieres eine Pauschale in Höhe von 45 Euro gewährt. 2Der Höchstbetrag der Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2.4 beträgt 20 000 Euro pro Jahr.

5.4   Mehrfachförderung und Förderkonkurrenz

1Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für das Vorhaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können. 2Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel des Bundes oder der Europäischen Union, für dasselbe Vorhaben sind zulässig. 3Bei Finanzierung durch mehrere Stellen darf der Gesamtbetrag der Zuwendung jedoch 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.5   Sonstige Regelungen

1Unentgeltliche Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers (unbare Eigenleistung) sowie zweckgebundene Geld- und Sachspenden (bare Eigenleistung) werden als Eigenmittel an der Finanzierung anerkannt. 2Sachspenden können hierbei bis zu 80 % des angemessenen Unternehmenspreises angesetzt werden. 3Die unbare Eigenleistung darf 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 4Die bare Eigenleistung des Zuwendungsempfängers darf 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschreiten. 5In den Fällen der Nr. 2.1 und 2.2 ist der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben und damit der Zuwendung unter Vorbehalt einer Festsetzung durch Schlussbescheid zu stellen. 6In den Fällen der Nr. 2.3 ist der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Höhe des bewilligten Gesamtbetrages (voraussichtliche Zahl der Vermittlungen) unter Vorbehalt einer Festsetzung durch Schlussbescheid (abhängig von der Zahl der tatsächlichen Vermittlungen bis maximal zur bewilligten Förderhöhe) zu stellen. 7In den Fällen der Nr. 2.4 ist der Zuwendungsbescheid (voraussichtliche Anzahl von zu kastrierenden Kätzinnen und Kater) hinsichtlich der Höhe des bewilligten Gesamtbetrags unter Vorbehalt einer Festsetzung durch Schlussbescheid (abhängig von der Zahl der durchgeführten Kastrationen und dem tatsächlichen Geschlecht der kastrierten Hauskatzen bis maximal zur bewilligten Förderhöhe) zu stellen. 8Nach Erlass des unter Vorbehalt ergangenen Zuwendungsbescheids oder nach schriftlicher Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn wird für eine Erhöhung der Ausgaben grundsätzlich keine erhöhte Zuwendung gewährt.