Inhalt

FöR-TH
Text gilt ab: 16.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Bewilligungsverfahren

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes, holt gegebenenfalls erforderliche Stellungnahmen von Fachbehörden, insbesondere der zuständigen Veterinärbehörde, ein und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. 2Die Förderakten der Bewilligungsbehörde sind gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren.