Inhalt

FöR-TH
Text gilt ab: 16.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Kommunale Unterstützung

Vorhaben im Sinne der Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3 von anderen als kommunalen Trägern sind nur förderfähig, wenn der Zuwendungsempfänger regelmäßig kommunale Leistungen für die Unterbringung von Heimtieren, insbesondere aufgefundenen Heimtieren (zum Beispiel Pauschalbetrag pro Einwohner), zur Deckung der laufenden Ausgaben des Tierheims erhält.

4.2   Rechtliche Verpflichtungen und Genehmigungen

1Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 müssen geeignet sein, die Unterbringung oder Pflege von Heimtieren zu verbessern. 2Sie müssen den Vorgaben des § 2 TierSchG und, sofern es um die Haltung von Hunden geht, der Tierschutz-Hundeverordnung entsprechen. 3Der Zuwendungsempfänger muss für das zu fördernde Vorhaben alle notwendigen bestandskräftigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachweisen. 4Steht bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 das Grundstück nicht im Eigentum des Zuwendungsempfängers, muss dieser seine Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens nachweisen.5Tiermedizinische Maßnahmen bei Vorhaben im Sinne der Nr. 2.4 müssen von einer approbierten Tierärztin oder einem approbierten Tierarzt durchgeführt werden.

4.3   Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers

1Der Zuwendungsempfänger muss über eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Durchführung des Vorhabens, für den Betrieb und den Unterhalt während der vorgesehenen Dauer beziehungsweise Zweckbindungsfrist nach Nr. 4.4 verfügen. 2Auf Verlangen der zuständigen Behörde (Nr. 6.1) sind Nachweise vorzulegen.

4.4   Zweckbindungsfrist

1Für Vorhaben im Sinne der Nr. 2.1 gilt eine Zweckbindungsfrist von zehn Jahren, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen ist. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Abnahme des Bauvorhabens. 3Für im Rahmen von Vorhaben im Sinne der Nr. 2.2 angeschaffte Gegenstände gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren, sofern der Kaufpreis des einzelnen Gegenstandes mehr als 800 Euro beträgt; im Übrigen beträgt die Zweckbindungsfrist ein Jahr.