Inhalt

FöR-TH
Text gilt ab: 16.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Zweck und Zielsetzung der Zuwendungen

1.1   Zweck der Zuwendungen

Zweck der Zuwendungen ist die Förderung von
Investitionen für Bau- und Sanierungsvorhaben in und an Tierheimen,
Ausgaben für Ausrüstung und Ausstattung von Tierheimen mit Geräten und Materialien, die für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind,
Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte durch Tierheime und
Vorhaben zur Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen.

1.2   Zielsetzung der Zuwendungen

1Die staatliche Förderung zielt auf die Verbesserung der Unterbringung von Heimtieren durch Unterstützung von Neu-, An-, Aus- und Umbauten sowie baulicher Modernisierung von Tierheimen, auf die Bezuschussung von Ausgaben im Zusammenhang mit Ausrüstung und Ausstattung von Tierheimen mit Geräten und Materialien, die für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich sind, der Vermittlung von Heimtieren an Privathaushalte (Verwaltungsausgaben) durch Tierheime und auf die Eindämmung der Anzahl herrenloser Hauskatzen. 2Tierheime im Sinne dieser Förderrichtlinie sind alle Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), die auf Dauer angelegt sind und der Aufnahme, Pflege und Weitervermittlung von Heimtieren als Fund- oder Abgabetiere dienen. 3Nicht in den Anwendungsbereich dieser Förderrichtlinie fallen:
Heimtiere unterbringende Einrichtungen, die eine institutionelle Förderung erhalten,
Einrichtungen oder Organisationen, die Heimtiere aus anderen Staaten zum Zwecke der Vermittlung oder der Abgabe an Dritte verbringen oder einführen; dies gilt insbesondere für Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG. Die Bewilligungsbehörde (Nr. 6.1) kann in Fällen, in denen das Verbringen oder die Einfuhr aufgrund von Auswirkungen höherer Gewalt (zum Beispiel Überschwemmungen, Kriegshandlungen) erfolgt sowie bei Ausübung dieser Tätigkeit in Einzelfällen, sofern der Anteil aus dem Ausland aufgenommener Tiere 5 % der im Jahresmittel aufgenommen Tiere nicht übersteigt, Ausnahmen zulassen.