Inhalt

FöR-TH
Text gilt ab: 16.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Träger von in Bayern gelegenen Tierheimen sowie bayerische Kommunen oder rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse als Träger eines Tierheims. 2Nichtöffentliche Träger von Tierheimen müssen für das jeweilige Tierheim in Bayern eine bisherige Mindestbetriebszeit von fünf Jahren vorweisen können. 3Zuwendungsempfänger bei Vorhaben nach Nr. 2.4 sind ferner auf Dauer angelegte gemeinnützige Tierschutzorganisationen mit Sitz in Bayern.