Inhalt

FöR-TH
Text gilt ab: 16.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

8.   Beginn der Ausführung

1Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag beziehungsweise vor schriftlicher Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert. 2Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. 3Bei Bau- und Sanierungsvorhaben gelten vorbereitende Planungen oder Planungsaufträge und Arbeiten im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3.2 Sätze 2 und 3 zu Art. 44 BayHO nicht als Beginn des Vorhabens. 4Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich nach Maßgabe von VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO erteilen und diese mit Hinweisen verbinden. 5Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. 6Nach der Einwilligung ist binnen sechs Monaten über den Zuwendungsantrag zu entscheiden.