Inhalt

FöR-TH
Text gilt ab: 16.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Zuständige Behörde, Stichtag und Antragsunterlagen

6.1   Zuständige Behörde

Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Oberfranken.

6.2   Antragszeitraum

1Anträge können im gesamten laufenden Kalenderjahr bei der Bewilligungsbehörde (Nr. 6.1) gestellt werden. 2Sind die Haushaltsmittel für das Kalenderjahr ausgeschöpft und müssen Anträge aus diesem Grund abgelehnt werden, können die Anträge im darauffolgenden Jahr neu gestellt werden. 3Pro Antragsteller kann jeweils für die Fördergegenstände nach den Nrn. 2.1. und 2.3. nur ein Förderantrag pro Kalenderjahr bewilligt werden. 4Anträge, die im Jahr 2023 nach der FöR-TH vom 27. September 2022 gestellt worden sind, bleiben hiervon unberührt.

6.3   Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum für Vorhaben nach Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4 beträgt ein Jahr und beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids, sofern keine schriftliche Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wurde. 2Bewilligungszeiträume für Vorhaben nach der Nr. 2.1 werden von der zuständigen Behörde individuell festgelegt.

6.4   Antragsunterlagen

1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Formblatt „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ A bei Vorhaben nach Nr. 2.1 oder Formblatt B bei Vorhaben beziehungsweise Anschaffungen nach Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4, abrufbar über das Internet im Bayernportal oder auf der Homepage der Regierung von Oberfranken jeweils unter der Leistung „Tierheim; Beantragung einer Förderung“,
die Satzung des Vereins sowie ein Beschluss des zuständigen Organs des Antragstellers zur Umsetzung des Vorhabens, sofern die Satzung diesen Beschluss für die geplante Ausgabe vorsieht,
bei Tierheimen die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des TierSchG,
eine Einnahme-Überschuss-Rechnung des Antragstellers für das vorangegangene Kalenderjahr,
bei gemeinnützigen Trägern von Tierheimen und bei gemeinnützigen Tierschutzorganisationen der Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Antragstellers durch das zuständige Finanzamt,
Angaben über eigene Mittel, die für das Vorhaben zur Verfügung stehen (Ausgabengliederung mit Kostenschätzungen für unentgeltliche Arbeitsleistungen und Mitteilung über zweckgebundene Geld- oder Sachspenden),
eine Erklärung über den Bezug regelmäßiger kommunaler Leistungen (zum Beispiel Pauschalbetrag pro Einwohner) zur Deckung der laufenden Ausgaben des Tierheims (Nachweis entfällt für Vorhaben nach Nr. 2.4),
Erklärung, dass Ausgaben und Finanzierungen für wirtschaftliche Tätigkeiten (zum Beispiel vermietete beziehungsweise verpachtete Räumlichkeiten) zur Vermeidung von Quersubventionen buchhalterisch eindeutig von Ausgaben und Finanzierungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten getrennt werden.
2Bei Bau- und Sanierungsvorhaben (Nr. 2.1) sind ferner vorzulegen:
eine Darstellung der angestrebten Verbesserung für die unterzubringenden Heimtiere mit Planunterlagen (bei Hochbauten unter Verwendung der Muster 5 und 6 der VV zu Art. 44 BayHO) und
ein Nachweis über das Nutzungsrecht am Vorhabenstandort (zum Beispiel durch eine Kopie des Miet- oder Pachtvertrags über die genutzten Flächen und Gebäude) oder der Nachweis über die dingliche Berechtigung am Grundstück in Form eines Auszugs aus dem Grundbuch.
3Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.