Inhalt

FöR-TH
Text gilt ab: 16.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

10.   Nachweis der Verwendung, Prüfungsrechte und Aufbewahrungsfristen

1Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. 2Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde vom Zuwendungsempfänger anhand des Formblattes „Verwendungsnachweis“ (Muster 4 zu Art. 44 BayHO abrufbar über das Internet im Bayernportal oder auf der Homepage der Regierung von Oberfranken jeweils unter der Leistung „Tierheim; Beantragung einer Förderung“) nachzuweisen. 3Der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss der Maßnahme, aber spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 4Neben der Bewilligungsbehörde und dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor Ort und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 5Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen. 6Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren.