Inhalt

ARSozVerw
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 25.09.2024
9.
Zu § 21 FachV-SozVerw (Klausuren)

9.1

1Für die Erstellung und Bewertung der Klausuren ist die Akademie zuständig. 2Bei der Bewertung der Klausuren werden nur ganze Noten erteilt. 3Die Notenskala ist möglichst auszuschöpfen.

9.2

1Die in § 21 Abs. 1 FachV-SozVerw genannten Fächergruppen gelten nur für den Schwerpunkt der jeweiligen Klausur. 2Sie können jederzeit mit Lehrfächern anderer Fächergruppen verknüpft werden.

9.3

Wird ein Fachlehrgang nicht bestanden, sind Klausuren, die in diesem Fachlehrgang geschrieben wurden, im Wiederholungsjahr neu zu schreiben und zu bewerten.

9.4

1Die Glaubhaftmachung der Verhinderung (§ 21 Abs. 3 Satz 3 FachV-SozVerw) erfolgt regelmäßig durch ein ärztliches Attest. 2Auf Verlangen der Akademie hat die Glaubhaftmachung durch das Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes oder einer Amts- oder Vertrauensärztin oder eines oder einer von der Akademie vorgeschlagenen Arztes oder Ärztin zu erfolgen.