Inhalt
13.
Zu § 25 FachV-SozVerw (Leistungsnachweise)
13.1
1Neben der Feststellung des Ausbildungsstandes ist die Förderung und Motivation der Nachwuchskraft ein wichtiges Ziel der Beurteilung in der Ausbildungspraxis. 2Die Zeugnisse beruhen daher stets auf einer durchgehenden Beobachtung der Nachwuchskraft und werden vom Ersteller im Rahmen eines fördernden Gespräches eröffnet (vgl. Nrn. 3.5 und 3.6).
13.2
Die Stationszeugnisse sind nach Anlage 3, die Jahreszeugnisse nach Anlage 4 zu erstellen.
13.3
In den Zeugnissen sind Fach-, Methoden-, Sozial- und Digitalkompetenz zu bewerten; insbesondere ist mittels einer verbalen Erläuterung auch auf besondere Stärken oder noch bestehende Schwächen der Nachwuchskraft einzugehen.
13.4
Die Leitungen der Ausbildungsbehörden, die jeweiligen Mittelbehörden und Obergerichte sowie die Akademie erhalten einen Abdruck der Jahreszeugnisse.
13.5
Schriftliche Äußerungen der Nachwuchskraft zu den Jahreszeugnissen sind diesen beizunehmen und mit den Abdrucken gemäß den Nrn. 2.1 und 13.4 vorzulegen.
13.6
Alle Zeugnisse sind den Ausbildungsakten beizufügen.
13.7
Die Bewertung erfolgt anhand der Notenskala, wobei die Note 6 bei der Beurteilung der berufspraktischen Leistung nicht vergeben wird.
13.8
1Für die Kommunikation der Einschätzung über die erbrachten berufspraktischen Leistungen werden die vergebenen Noten in eine symbolhafte Rückmeldung der bewerteten Kompetenzen transformiert, um der Nachwuchskraft eingängig den Leistungsstand und etwaige Verbesserungsmöglichkeiten zu vermitteln. 2Die verwendeten Symbole entsprechen den folgenden Noten:
Doppelplus (++):
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Note 1
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Plus (+):
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Note 2
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Kreis (o):
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Note 3
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Minus (-):
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Note 4
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Doppelminus (--):
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Note 5
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13.9
1Das Gesamtergebnis im Zeugnis wird als Notendurchschnitt aller bewerteten Kompetenzen berechnet, wobei nur die ersten beiden Dezimalstellen verwendet werden und die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. 2Das errechnete Gesamtergebnis entspricht folgender Notenbezeichnung:
1,00 bis 1,50
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„sehr gut“,
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1,51 bis 2,50
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„gut“,
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2,51 bis 3,50
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„befriedigend“,
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3,51 bis 4,00
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„ausreichend“,
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4,01 bis 5,00
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„ungenügend“.
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