Inhalt

ARSozVerw
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 25.09.2024
13.
Zu § 25 FachV-SozVerw (Leistungsnachweise)

13.1

1Neben der Feststellung des Ausbildungsstandes ist die Förderung und Motivation der Nachwuchskraft ein wichtiges Ziel der Beurteilung in der Ausbildungspraxis. 2Die Zeugnisse beruhen daher stets auf einer durchgehenden Beobachtung der Nachwuchskraft und werden vom Ersteller im Rahmen eines fördernden Gespräches eröffnet (vgl. Nrn. 3.5 und 3.6).

13.2

Die Stationszeugnisse sind nach Anlage 3, die Jahreszeugnisse nach Anlage 4 zu erstellen.

13.3

In den Zeugnissen sind Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz zu bewerten; insbesondere ist mittels einer verbalen Erläuterung auch auf besondere Stärken oder noch bestehende Schwächen der Nachwuchskraft einzugehen.

13.4

Die Leitungen der Ausbildungsbehörden, die jeweiligen Mittelbehörden und Obergerichte sowie die Akademie erhalten einen Abdruck der Jahreszeugnisse.

13.5

Schriftliche Äußerungen der Nachwuchskraft zu den Jahreszeugnissen sind diesen beizunehmen und mit den Abdrucken gemäß den Nrn. 2.1 und 13.4 vorzulegen.

13.6

Alle Zeugnisse sind den Ausbildungsakten beizufügen.