Inhalt

ARSozVerw
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 25.09.2024
11.
Zu § 23 FachV-SozVerw (Grundsätze der berufspraktischen Ausbildung)

11.1

Die berufspraktische Ausbildung richtet sich nach dem CA.

11.2

Unabhängig von den im CA festgelegten Lernzielen sollen die Nachwuchskräfte auch über den allgemeinen Dienstbetrieb, die Organisation, die Geschäftsverteilung und die technischen Einrichtungen der Ausbildungsbehörde informiert werden.

11.3

1Die Ausbildungsleitungen (vgl. Nr. 3.5) erstellen vor Beginn eines berufspraktischen Ausbildungsabschnitts die entsprechenden Ausbildungspläne. 2Die Nachwuchskräfte werden nach diesen für jede Station des berufspraktischen Ausbildungsabschnitts einem Ausbilder oder einer Ausbilderin oder nacheinander mehreren Ausbildern und Ausbilderinnen zugeteilt.

11.4

1Die Inhalte der praktischen Ausbildung sind mittels lernfördernder Methoden zu vermitteln. 2Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Nachwuchskräfte vielseitig beschäftigt werden. 3Die Beschäftigung mit einfachen, sich ständig wiederholenden Arbeiten über einen längeren Zeitraum ist zu vermeiden. 4Ergänzend können auch dem Ausbildungsziel förderliche Exkursionen durchgeführt werden.