Inhalt
14.
Zu § 26 FachV-SozVerw (Bestandteile der Qualifikationsprüfung, Zulassung)
14.1
Die Zulassungsfiktion in § 26 Abs. 2 FachV-SozVerw erfasst alle Nachwuchskräfte, die im Fachlehrgang II oder in den bis dahin zurückgelegten berufspraktischen Ausbildungsabschnitten nicht die Voraussetzungen der Nrn. 4.3.1 oder 4.3.2 erfüllen.
14.2
1Im Falle einer Wiederholung bei Nichtbestehen (§ 36 der Allgemeinen Prüfungsordnung – APO) gilt Nr. 14.1 entsprechend, wenn der Vorbereitungsdienst verlängert wurde. 2Im Falle einer Wiederholung zur Notenverbesserung (§ 37 APO) bedarf es für die Zulassung lediglich eines Antrags.