Inhalt
15.
Zu § 28 FachV-SozVerw (Durchführung der Qualifikationsprüfung)
15.1
1Die Organisation und Durchführung der Qualifikationsprüfung obliegt der Akademie. 2Sie führt dabei die zusätzliche Bezeichnung „Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse“.
15.2
Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse umfassen:
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Vorbereitung und Organisation der Sitzungen der Prüfungsausschüsse,
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Protokollierung und Vollzug von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse,
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Organisation und Durchführung von schriftlicher und mündlicher Prüfung,
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Festsetzung der Reisekosten und Prüfungsvergütungen für Aufgabensteller, Gutachter, Prüfer, Aufsichtspersonen, Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
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die Mitteilungen über die Zulassung zur Qualifikationsprüfung gemäß § 36 Abs. 1 und § 37 APO,
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Gewährung der Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten,
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Aufbewahrung der Prüfungsakten und der Prüfungsarbeiten.
15.3
Die Ausschreibung der Prüfung und des Zulassungsverfahrens sowie die Veröffentlichung des Hilfsmittelverzeichnisses als auch die Erstellung der Prüfungszeugnisse und der Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Prüfung verbleiben beim Staatsministerium.