Inhalt
7.
Zu § 17 FachV-SozVerw (Ziel, Aufbau und Dauer des Vorbereitungsdienstes)
7.1
1Ziel der Ausbildung ist die ganzheitliche Qualifizierung der Nachwuchskraft. 2Das zu vermittelnde Fachwissen umfasst auch für die spätere Tätigkeit relevantes Allgemein- beziehungsweise Querschnittswissen. 3Gegenstand der Ausbildung ist darüber hinaus die Förderung von Schlüsselqualifikationen. 4Damit soll dem Anforderungsprofil an die Nachwuchskräfte sowie dem modernen Selbstverständnis der Verwaltung als wirtschaftlich, effizient, bürgernah, bürgerfreundlich und dem Dienstleistungsgedanken verbunden Rechnung getragen werden. 5Die Ausbildung soll auch die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung berücksichtigen.
7.2
1Werden im Rahmen der Ausbildung Exkursionen angeboten, so ist die Teilnahme für die Nachwuchskräfte verpflichtend. 2In begründeten Fällen kann während der Fachlehrgänge die Leitung der Akademie oder während der berufspraktischen Phasen die jeweilige Ausbildungsleitung die Nachwuchskraft von der Teilnahme entbinden.