Inhalt
12.
Zu § 24 FachV-SozVerw (Beschäftigungsnachweis)
12.1
1Der Beschäftigungsnachweis dient sowohl der Überwachung der praktischen Ausbildung als auch der Reflektion des Gelernten. 2Er ist daher in einer lernfördernden Form zu führen, die eine Nachvollziehung und Auseinandersetzung mit der erfolgten praktischen Ausbildung sicherstellt.
12.2
1Der Beschäftigungsnachweis kann nach dem Muster in Anlage 2 geführt werden, es ist jedoch auch eine andere Form (zum Beispiel Lerntagebuch oder Ähnliches) sowie eine Führung in geeigneter digitaler Weise möglich. 2Der Beschäftigungsnachweis ist mindestens monatlich von den Ausbildern und Ausbilderinnen sowie regelmäßig von der Ausbildungsleitung zu überprüfen.